Themis
Anmelden
BGH·2 StR 680/25·15.01.2026

BGH: Teilweise Einstellung (§154 StPO) wegen unerlaubten Aufenthalts; Schuldspruch geändert

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein LG-Urteil ein, das ihn wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen unerlaubten Aufenthalts verurteilte. Der BGH stellte das Verfahren auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft nach §154 Abs.2 StPO insoweit ein und änderte den Schuldspruch entsprechend. Die weitergehende Revision blieb ohne Erfolg; der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Verfahren wegen unerlaubten Aufenthalts eingestellt, übrige Revision verworfen; Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung mit Körperverletzung geändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO aus prozessökonomischen Gründen einstellen; die Kostenentscheidung richtet sich insoweit nach §467 Abs.1 StPO.

2

Bei teilweiser Einstellung eines Verfahrens sind die Schuldsprüche und die für die eingestellten Taten festgesetzten Strafen wegzufallen und der Schuldspruch sowie der Strafausspruch entsprechend zu ändern.

3

Eine teilweise Verfahrenseinstellung führt nicht automatisch zur Aussetzung der verbleibenden Freiheitsstrafe zur Bewährung; das Gericht hat zu prüfen, ob eine Bewährungserwägung bei der verbleibenden Strafe in Betracht gekommen wäre.

4

Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann es nicht unbillig sein, dem Revisionsführer die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels nach §473 Abs.4 StPO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 StPO§ 467 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 13. August 2025, Az: 5/26 KLs 7/25

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2025 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Aufenthalts (im Bundesgebiet) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen unerlaubten Aufenthalts (im Bundesgebiet) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

2

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Aufenthalts (im Bundesgebiet) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je fünf Euro verurteilt worden ist.

3

2. Die auf die Sachrüge veranlasste weitere Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4

3. Die teilweise Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die eingestellte Tat festgesetzten Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je fünf Euro und der Gesamtstrafe zur Folge. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer die gegenüber der verhängten Gesamtstrafe nur geringfügig niedrigere verbleibende Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hätte.

5

4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten – nach der teilweisen Verfahrenseinstellung verbleibenden – Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

MengesMeybergHerold
ApplLutz