Revision führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs (§ 63 StGB) und Rückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte rügt die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB. Der BGH hebt den Maßregelausspruch auf, weil die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts spekulativ und lückenhaft begründet ist. Die Feststellungen zur Tat und Schuldfähigkeit bleiben bestehen; die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Unterbringung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision hinsichtlich des Maßregelausspruchs stattgegeben; Maßregel aufgehoben und Sache zur neuerlichen Entscheidung über Unterbringung an anderes Landgericht zurückverwiesen, die übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades voraus, dass der Täter infolge seines dauerhaften Zustands künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, die den Rechtsfrieden schwer stören können.
Die Gefährlichkeitsprognose ist auf einer umfassenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, des Vorlebens, der Anlasstaten und des Verhaltens während etwaiger vorläufiger Unterbringungen aufzubauen.
Dass ein Erkrankter über lange Zeit nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten und ist regelmäßig zu erörtern.
Die bloße Möglichkeit krankheitsbedingter Rechtsgutsverletzungen rechtfertigt die Unterbringung nach § 63 StGB nicht; unklare oder pauschale Erwägungen genügen nicht und führen zur Aufhebung des Maßregelausspruchs mit Rückverweisung zur Nachholung der rechtfehlerfreien Prognose.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kassel, 28. April 2025, Az: 9 KLs 2630 Js 38055/22
Tenor
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. April 2025 im Maßregelausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat nach Verbindung eines Strafverfahrens und eines Sicherungsverfahrens den Angeklagten bzw. Beschuldigten (im Folgenden: Beschuldigten) von dem mit der Anklageschrift vom 19. April 2022 erhobenen Vorwurf des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vollendeter und versuchter „vorsätzlicher“ Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und Bedrohung freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten, die mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg erzielt; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Beschuldigte spätestens seit 2010 unter einer mittlerweile chronifizierten paranoiden Schizophrenie. Infolge seiner psychischen Erkrankung, die sich „insbesondere in Beeinflussungserleben und Ich-Grenzen-Störungen“ äußerte, widersetzte er sich am 20. Dezember 2021 beleidigend und bedrohend und am 23. August 2022 „wild“ um sich schlagend polizeilichen Maßnahmen und verletzte dabei jeweils Polizeibeamte. Dabei war die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten nicht ausschließbar aufgehoben, seine Steuerungsfähigkeit aber sicher erheblich vermindert. Am 23. August 2022 schlug der Beschuldigte überdies einem ihm unbekannten Mann unvermittelt mit der Faust derart gegen den Kopf, dass der Geschädigte benommen zu Boden fiel und mit der Stirn auf den Gehweg aufschlug. Infolge der paranoiden Schizophrenie konnte der Beschuldigte das Unrecht dieser Tat nicht einsehen.
b) Die an diese Anlasstaten anknüpfende Wertung der sachverständig beratenen Strafkammer, es seien zukünftig infolge des Zustands des Beschuldigten von ihm erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB zu erwarten, ist nicht rechtsfehlerfrei begründet.
aa) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, die schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen müssen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens, der von ihm begangenen Anlasstat(en) und seines Verhaltens im Rahmen der seit der Tatbegehung andauernden vorläufigen Unterbringung im Maßregelvollzug zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306; vom 15. Januar 2020 – 1 StR 604/19, NStZ-RR 2020, 140, und vom 19. September 2023 – 3 StR 229/23, StV 2023, 234, 235 mwN).
Der Umstand, dass ein Täter trotz bestehender Grunderkrankungen in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann dabei ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten sein und ist deshalb regelmäßig zu erörtern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1999 – 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27, und vom 22. Mai 2019 – 5 StR 99/19, Rn. 9; Beschlüsse vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338, und vom 9. Mai 2019 – 5 StR 109/19, Rn. 14).
bb) Daran gemessen erweisen sich die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Gefahrenprognose begründet hat, als spekulativ und lückenhaft.
Im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung stellt die Strafkammer zwar ein, dass der Beschuldigte trotz seiner bestehenden psychischen Störung „über einen längeren Zeitraum“ keine rechtswidrigen Taten begangen hat, relativiert diesen Umstand jedoch, weil er bereits seit dem 10. Dezember 2024 vorläufig untergebracht gewesen sei und zuvor „relativ isoliert“ gelebt habe. Nach Ansicht des Landgerichts „dürften“ in Anbetracht dieser Lebensumstände weniger Gelegenheiten für entsprechende Taten bestanden haben, wobei „nicht zwingend zu schlussfolgern“ sei, dass der Beschuldigte auch künftig vergleichbar zurückgezogen leben „könnte“. Abgesehen davon, dass es an einer näheren Darstellung der als „relativ isoliert“ bewerteten Lebensumstände des unter Betreuung stehenden Beschuldigten fehlt, erweisen sich die Ausführungen des Landgerichts, ohne andere denkgesetzlich oder nach der Lebenserfahrung mögliche Erwägungen in seine Würdigung einzubeziehen, als spekulativ. Die bloße Möglichkeit der krankheitsbedingten Begehung rechtswidriger Taten kann die Unterbringung nach § 63 StGB nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 – 5 StR 99/19, Rn. 9 mwN).
Die Strafkammer hätte sich zudem eingehender als geschehen mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass der Beschuldigte trotz seiner psychischen Erkrankung seit spätestens 2010 bis zur ersten hier gegenständlichen Tat vom 20. Dezember 2021 – abgesehen von inhaltlich nicht näher dargestellten Verurteilungen vom 13. Mai 2015 und vom 30. Mai 2022 – offensichtlich keine vergleichbaren Taten beging. Zudem bleibt letztlich unerörtert, wie sich der Beschuldigte innerhalb der in dieser Sache angeordneten einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO) verhalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 1 StR 604/19, NStZ-RR 2020, 140 mwN), auch wenn diese Freiheitsentziehung bis zur Urteilsverkündung nur etwa vier Monate umfasste. Die inhaltsleere Erwähnung von „gelegentlich fremdaggressive(n) Handlungen“, weil er einmal „Pflegepersonal beleidigt und bedroht“ haben solle, genügt mit Blick auf die erforderliche umfassende Gesamtwürdigung nicht.
3. Die Sache muss daher zum Maßregelausspruch neu verhandelt und entschieden werden. Die Feststellungen sind von dem Erörterungsmangel nicht betroffen und bleiben bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO). Einer Aufhebung des Freispruchs im Hinblick auf die Wertung des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO bedarf es nicht, weil die den Freispruch tragenden Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten Bestand haben und lediglich die Prognoseentscheidung rechtsfehlerfrei nachgeholt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 StR 254/16, Rn. 18). Das neue Tatgericht wird ergänzende Feststellungen zum Vorleben des Beschuldigten und zu seinem Verhalten innerhalb der in dieser Sache angeordneten einstweiligen Unterbringung zu treffen und auf dieser Grundlage erneut über die Verhängung der Maßregel nach § 63 StGB zu entscheiden haben.
| Menges | Meyberg | Herold | |||
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