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BGH·2 StR 671/25·16.12.2025

Revision: Einziehung von Taterträgen in Höhe von 400.000 € als Gesamtschuldner

StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Frankfurt ein, insbesondere gegen die Einziehungsentscheidung. Der BGH änderte die Einziehung nach §§ 73 Abs.1, 73c StGB dahin, dass der Wert der Taterträge in Höhe von 400.000 € als Gesamtschuldner einzuziehen ist. Begründend führte der Senat aus, dass mehrere Beteiligte, die an demselben Gegenstand Mitverfügungsgewalt erlangt haben, gesamtschuldnerisch haften; die übrige Revision wurde verworfen und der Angeklagte mit den Kosten belastet.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Einziehung von 400.000 € nun als Gesamtschuldner angeordnet; sonstige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen kann nach §§ 73 Abs. 1, 73c StGB angeordnet werden, soweit die Voraussetzungen der Vorschriften vorliegen.

2

Haben mehrere Beteiligte an demselben Gegenstand Mitverfügungsgewalt erlangt, sind sie bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner zu behandeln; die Anordnung der Gesamtschuld ist von Amts wegen nachzuholen (§ 354 Abs. 1 StPO).

3

Die Überprüfung von Schuld- und Strafausspruch setzt deren Aufhebung nur voraus, wenn Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten vorliegen; bleibt ein solcher aus, ist der Spruch zu bestätigen.

4

Bei geringem Erfolg der Revision kann der Revisionsführer nach § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels belastet werden.

Relevante Normen
§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 4. Juli 2025, Az: 5/6 KLs 5/25

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2025, soweit es ihn betrifft, in der Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 400.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es, gestützt auf „§§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB“, gegen ihn „die Einziehung von 400.000,00 Euro angeordnet“. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

2

Während die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, ist die rechtsfehlerfrei auf § 73 Abs. 1, § 73c StGB gestützte Einziehungsentscheidung zunächst dahin abzuändern, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 400.000 Euro angeordnet wird. Zudem hat die Strafkammer verkannt, dass mehrere Beteiligte, die – wie hier – an demselben Gegenstand Mitverfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. November 2018 – 2 StR 262/18, NStZ 2019, 221, 222 Rn. 7). Der Senat holt auch die notwendige Anordnung der Gesamtschuld entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach.

3

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

MengesGrubeZimmermann
MeybergSchmidt