Revision teilweise stattgegeben: Verfahren nach §154a StPO beschränkt und Adhäsionszins korrigiert
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Mordes und weiterer Delikte eingelegt. Der BGH beschränkt aus Verfahrensökonomie das Verfahren gemäß §154a StPO und ändert den Schuldspruch im angegebenen Umfang. Zudem berichtigt der Senat den Adhäsionsausspruch und spricht Prozesszinsen auf Hinterbliebenengeld ab dem Tag nach Rechtshängigkeit zu. Die übrige Revision wird verworfen; die Kosten trägt der Angeklagte.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise erfolgreich: Verfahren beschränkt und Adhäsionszins seit 12.08.2024 zugesprochen; übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann das Verfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie mit Zustimmung der Generalbundesanwaltschaft nach §154a StPO beschränken; eine solche Beschränkung kann eine Änderung des Schuldspruchs erforderlich machen.
Adhäsionskläger haben Anspruch auf Prozesszinsen auf zugesprochenes Hinterbliebenengeld gemäß §404 Abs. 2 StPO in Verbindung mit §291 Satz 1 und §187 Abs. 1 BGB analog ab dem Tag, der auf die Rechtshängigkeit folgt.
Die Rechtshängigkeit eines Adhäsionsantrags entsteht mit dem Eingang des Antrags beim Gericht; die Prozesszinsen beginnen daher ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag.
Bei nur geringem Erfolg der Revision kann der Angeklagte mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels sowie den notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionskläger belastet werden (§473 Abs. 4, §472a Abs. 2 StPO).
Ein Adhäsionsausspruch ist im Umfang zu berichtigen, der dem Antrag der Adhäsionskläger entspricht, soweit materielle oder verfahrensrechtliche Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 28. Mai 2025, Az: 5-21 Ks 4/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2025 wird
a) das Verfahren im Fall II.4 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung beschränkt,
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Mordes, der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Bedrohung sowie der Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig ist, und
bb) im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass Zinsen seit dem 12. August 2024 zu zahlen sind.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Bedrohung sowie Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz und mit versuchter Nötigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
1. Aus Gründen der Verfahrensökonomie beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang (§ 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO). Dies bedingt eine Änderung des Schuldspruchs.
2. Im verbleibenden Umfang weist das angefochtene Urteil weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler zulasten des Angeklagten auf. Dagegen bedarf der Ausspruch über die Zinsen in der Adhäsionsentscheidung einer dem Antrag der Adhäsionskläger entsprechenden Berichtigung. Die Adhäsionskläger haben Anspruch auf Prozesszinsen auf das ihnen zugesprochene Hinterbliebenengeld gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2025 – 3 StR 266/25, Rn. 2). Dies war hier der 12. August 2024, denn der Antrag ging am 11. August 2024 bei dem Landgericht ein, wodurch er rechtshängig wurde (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger (§ 472a Abs. 2 StPO).
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