Revision verworfen: Bindung früherer Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen wurde vom BGH als unbegründet verworfen; es ergab sich kein revisionsrechtlich relevanter Rechtsfehler. Der Senat betont, dass die Feststellung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit aus einem früheren Rechtsgang für den Strafausspruch bindend bleibt, sofern sie nicht aufgehoben wurde. Ergänzende Feststellungen zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind zulässig, solange sie nicht im Widerspruch zu den aufrechterhaltenen Feststellungen stehen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Aachen als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zuungunsten des Beschwerdeführers
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur begründet, wenn die nachprüfende Instanz einen revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten feststellt.
Feststellungen, die in einem früheren Rechtsgang nicht aufgehoben worden sind, sind für nachfolgende Entscheidungen über den Strafausspruch bindend.
Ergänzende Feststellungen der Strafkammer zu persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen verletzen die Bindungswirkung nicht, soweit sie mit den aufrechterhaltenen Feststellungen nicht im Widerspruch stehen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden demjenigen auferlegt, dessen Revision als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 18. Juli 2025, Az: 60 KLs 1/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Feststellung, der Angeklagte habe die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen, im dritten Rechtsgang als bindend erachtet, weil der Senat die den Strafausspruch betreffenden Feststellungen im zweiten Rechtsgang nicht aufgehoben hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 – 4 StR 94/26, Rn. 8 f.). Soweit die Strafkammer eigene Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen hat, beruht das Urteil nicht auf der Verkennung der Bindung von Feststellungen, weil sich die aufrecht erhaltenen und die neu getroffenen Feststellungen nicht widersprechen.
Menges Appl Zeng
Grube Schmidt