Voraussetzungen der Verwertung einer während der richterlichen Vernehmung getätigten Zeugenaussage bei Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung
KI-Zusammenfassung
Der 2. Strafsenat nimmt seinen Vorlagebeschluss an den Großen Senat zurück, nachdem dieser die Vorlage als unzulässig wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit eingestuft hatte. Maßgeblich war, dass die Prüfung der Sachrüge voraussichtlich zum gleichen Ergebnis (Aufhebung des Schuldspruchs mit Feststellungen) führen würde. Der Senat zog die Vorlage zurück und beschloss, die Sache mit veränderter Begründung erneut vorzulegen.
Ausgang: Vorlagebeschluss des 2. Strafsenats wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit zurückgenommen; erneute Vorlage mit veränderter Begründung beschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen ist nur dann entscheidungserheblich, wenn die Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage das zu entscheidende Ergebnis beeinflussen kann.
Fehlen Hinweise darauf, dass eine mögliche Aufhebung des Urteils auf den Schuldspruch beschränkt bleiben und Feststellungen unberührt bleiben sollen, spricht dies gegen die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage.
Führt die Prüfung der Sachrüge voraussichtlich zum gleichen Ergebnis wie die Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage, ist die Vorlage an den Großen Senat unzulässig mangels Entscheidungserheblichkeit.
Ein Vorlagebeschluss kann vom vorlegenden Senat zurückgenommen und mit veränderter Begründung erneut vorgelegt werden, wenn der Große Senat die Vorlage als unzulässig einstuft.
Vorinstanzen
nachgehend BGH, 15. Juli 2016, Az: GSSt 1/16, Beschluss
nachgehend BGH, 22. März 2017, Az: 2 StR 656/13, Urteil
Tenor
Der Senat nimmt hiermit seinen Vorlagebeschluss vom 18. März 2015 zurück.
Gründe
Am 19. Februar 2016 hat der Große Senat für Strafsachen den oben genannten Vorlagebeschluss des 2. Strafsenats beraten und im Anschluss mitteilen lassen, dass er die Vorlage für unzulässig halte. Es fehle an der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage. Den Gründen des Vorlagebeschlusses sei zu entnehmen, dass dem vorlegenden Senat auch die Sachrüge erfolgversprechend erscheine und er das angefochtene Urteil auch mit Blick auf Bedenken hinsichtlich der Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe aufheben könnte. Dafür, dass diese Aufhebung auf die Aufhebung des Schuldspruchs beschränkt und insoweit die Aufhebung von Feststellungen nicht beabsichtigt sei, fänden sich in dem Vorlagebeschluss keine Hinweise. In diesem Fall aber fehle es, weil die Prüfung auf die Sachrüge hin zum gleichen Ergebnis – Aufhebung des Schuldspruchs mit den Feststellungen – führen würde, an der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage.
Der Senat hat unter Berücksichtigung dieser ihm mitgeteilten Rechtsansicht beraten und den Vorlagebeschluss vom 18. März 2015 zurückgenommen. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat er mit einer veränderten Begründung die erneute Vorlage der Sache an den Großen Senat für Strafsachen beschlossen.
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