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BGH·2 StR 65/24·12.03.2024

Revision gegen Verurteilung wegen bewaffnetem Betäubungsmittelhandel; Einziehung aufgehoben

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtVermögensabschöpfungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Meiningen ein, das ihn wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilte und Wertersatz in Höhe von 3.300 € anordnete. Der BGH hob die Einziehungsentscheidung auf, weil der Angeklagte auf die Herausgabe des sichergestellten und an die Justizkasse abgeführten Geldes verzichtet hatte. Im Übrigen wurde die Revision als unbegründet verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ausgang: Revision überwiegend verworfen; die Einziehungsentscheidung über 3.300 € wurde aufgehoben/entfällt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die erweiterte Einziehung von Wertersatz nach §§ 73, 73a, 73c StGB fehlt, wenn der Täter auf die Herausgabe des sichergestellten und an die Justizkasse abgeführten Geldes verzichtet.

2

Ein Verzicht des Beschuldigten auf Herausgabe sichergestellter Gelder kann zur Aufhebung einer zuvor getroffenen Einziehungsentscheidung führen.

3

Erfolgt eine Revision ohne tragfähige Angaben zur Entkräftung der Verurteilung, bleibt die Verurteilung bestehen und das Rechtsmittel ist insoweit als unbegründet zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 73 Abs. 1 StGB§ 73a Abs. 1 StGB§ 73c Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Meiningen, 19. Oktober 2023, Az: 2 KLs 494 Js 7089/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 19. Oktober 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und die „Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von 3.300 Euro angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung und zum Entfall der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

2

Die auf § 73 Abs. 1, § 73a Abs. 1, § 73c Abs. 1 StGB gestützte erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.300 Euro hat keinen Bestand, weil der Angeklagte auf die Herausgabe des bei ihm sichergestellten und bei der Justizkasse eingezahlten Geldes verzichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 3 StR 486/20, juris Rn. 12).

MengesZengSchmidt
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