Themis
Anmelden
BGH·2 StR 65/23·16.03.2023

Revision teilweise stattgegeben: Unterschlagung tritt hinter gefährlicher Körperverletzung zurück

StrafrechtKörperverletzungsdelikteStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde vom LG wegen gefährlicher Körperverletzung und Unterschlagung verurteilt. Der BGH gab der Revision teilweise statt und hob den Schuldspruch wegen Unterschlagung auf, weil die Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1 StGB einen Schuldspruch neben einem Delikt mit höherer Strafdrohung ausschließt. Der Strafausspruch blieb unberührt; die wegfallende Tat konnte bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden. Die Kosten der Revision trägt der Angeklagte wegen des geringen Teilerfolgs.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch wegen Unterschlagung aufgehoben, Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bestätigt; Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1 StGB verhindert einen Schuldspruch wegen Unterschlagung neben einem Delikt mit höherer Strafdrohung; der geringere Tatbestand tritt zurück.

2

Die Subsidiaritätsregel des § 246 Abs. 1 StGB gilt einheitlich für alle Delikte, denen eine höhere Strafdrohung zukommt, und ist bei der Beurteilung von Tateinheit zu beachten.

3

Die Änderung des Schuldspruchs zugunsten des Angeklagten berührt den Strafausspruch nicht zwingend; ein zurücktretender Tatbestand kann im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden.

4

Bei nur geringem Erfolg einer Revision kann gemäß § 473 Abs. 4 StPO die Belastung des Revisionsführers mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels gerechtfertigt sein.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 246 Abs. 1 StGB§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Erfurt, 18. November 2022, Az: 4 KLs 171 Js 20345/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. November 2022 dahin abgeändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Unterschlagung des dem Geschädigten S. gehörenden Mobiltelefons hat keinen Bestand. Wegen der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB, die für alle Delikte mit höherer Strafdrohung gilt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 – 2 StR 417/20, NStZ-RR 2021, 212, 213 mwN, und vom 10. Januar 2023 – 2 StR 394/22), kommt ein Schuldspruch wegen Unterschlagung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nicht in Betracht. Der Schuldspruch war dementsprechend zu ändern.

3

2. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt, denn die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestands kann bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 10. Januar 2023 – 2 StR 394/22 mwN).

4

3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

FrankeKrehlLutz
ApplSchmidt