Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Anforderungen an die Darlegung der Erfolgsaussicht einer neuen Therapie nach mehreren erfolglos absolvierten Therapien in den letzten 14 Jahren
KI-Zusammenfassung
Der BGH hob die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) auf und verwies die Sache zurück, weil die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs in den Urteilsgründen nicht ausreichend dargelegt wurde. Zwar bejahte das Landgericht den Hang zur Sucht und den Zusammenhang mit der Tat, doch reichten die Ausführungen zum bisherigen Therapieerfolg, zur Therapiewilligkeit und zur voraussichtlichen Dauer des Maßregelvollzugs nicht aus. Schuld- und Strafausspruch bleiben ansonsten unverändert.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Anordnung der Unterbringung aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt neben dem Sucht‑Hang und dem symptomatischen Zusammenhang eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs voraus, die aus den Urteilsgründen nachvollziehbar darzulegen ist.
Die bloße Mitteilung des Ergebnisses eines Gutachtens ist nicht ausreichend; bei mehrfachen und langjährigen erfolglosen Therapien bedarf es einer eingehenderen Darlegung, insbesondere zur Qualität der früheren Behandlungen, zu den Gründen des Scheiterns und zum konkreten Grad der aktuellen Therapiewilligkeit.
Dass frühere Therapien ohne durchgreifenden Erfolg geblieben sind oder Rückfälle aufgetreten sind, schließt die Erfolgsaussicht einer neuen Therapie nicht von vornherein aus, macht aber eine differenzierte Prognose- und Begründungspflicht des Gerichts erforderlich.
Die Urteilsgründe müssen — soweit für die Entscheidung relevant — eine präzise Prognose über die voraussichtliche Dauer des Maßregelvollzugs enthalten, da diese für die Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB) von Bedeutung ist.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Mühlhausen, 26. September 2013, Az: 118 Js 52724/12 - 1 KLs
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 26. September 2013, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Auf der Grundlage der zum Werdegang, zu den Vorstrafen und zu der abgeurteilten Tat getroffenen Feststellungen hat das Landgericht, sachverständig beraten, den gemäß § 64 Satz 1 StGB erforderlichen Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ebenso rechtsfehlerfrei bejaht wie den symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Tat. Auch die Prognoseentscheidung der Strafkammer ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Indessen sind die Voraussetzungen für die gemäß § 64 Satz 2 StGB geforderte hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht rechtsfehlerfrei dargetan.
Zwar steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Tatsache, dass ein Täter bereits eine Therapie absolviert hat und rückfällig geworden ist, der Erfolgsaussicht einer neuen Therapie regelmäßig nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 4 StR 7/11 mwN). Es kann auch dahin stehen, ob bei einem mehrfachen Therapieabbruch oder einem Rückfall nach jeweils erfolgreicher Absolvierung mehrerer Therapien in der Regel eine andere rechtliche Bewertung veranlasst ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1996 - 4 StR 473/96, NStZ-RR 1997, 131, 132).
Jedenfalls im vorliegenden Fall durfte sich das Landgericht nicht auf die bloße Mitteilung des Ergebnisses der Bewertung des Sachverständigen beschränken, es bestehe "aufgrund der in der Hauptverhandlung glaubhaft vermittelten Einsicht in die Drogenabhängigkeit" und "entsprechende(r) Therapiewilligkeit seitens des Angeklagten" trotz der bisher erfolglosen Behandlungen eine "hinreichend konkrete Erfolgsaussicht" (UA S. 16). Der Angeklagte hat über einen Zeitraum von nahezu 14 Jahren hinweg Drogenentwöhnungstherapien - von nicht näher festgestellter Dauer - ohne durchgreifenden Erfolg absolviert. Die gleichwohl für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte, zu denen auch der - vom Landgericht freilich nicht erörterte - Grad der Therapiewilligkeit des Angeklagten gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 4 StR 7/11 mwN), hätten daher einer eingehenderen Darlegung in den Urteilsgründen bedurft.
Hinzu kommt, dass der Entscheidung der Strafkammer keine präzise Prognose hinsichtlich der voraussichtlich notwendigen Dauer des Maßregelvollzugs zu Grunde liegt, die zudem bei der Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB) zu berücksichtigen ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. März 2013 - 4 StR 60/13).
Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb der erneuten Prüfung und Entscheidung.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Fischer Appl Herr RiBGH Prof. Dr. Schmittist aus tatsächlichen Gründenan der Unterschriftsleistunggehindert. Fischer Eschelbach Zeng
| Fischer | Herr RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist aus tatsächlichen Gründen an der Unterschriftsleistung gehindert. | Eschelbach | |||
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