RVG: Übernachtungskosten des Pflichtverteidigers bis 100 € für Revisionshauptverhandlung festgestellt
KI-Zusammenfassung
Der Pflichtverteidiger beantragte nach § 46 Abs. 2 RVG die Feststellung der Erforderlichkeit von Übernachtungskosten für die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung. Der BGH prüfte, welche Auslagen als erforderlich anzusehen sind und in welcher Höhe. Dem Antrag wurde stattgegeben; Übernachtungskosten für ein Mittelklassehotel bis 100 € wurden als ausreichend festgestellt, da nur solche Auslagen erstattungsfähig sind, ohne die die sachgerechte Wahrnehmung der Verteidigeraufgabe nicht möglich wäre.
Ausgang: Antrag des Pflichtverteidigers auf Feststellung von Übernachtungskosten bis 100 € für die Revisionshauptverhandlung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 46 Abs. 2 RVG ist zu bewilligen, wenn die geltend gemachten Auslagen erforderlich sind, um die Verteidigeraufgabe sachgerecht wahrzunehmen.
Die Bestellung des Pflichtverteidigers gemäß § 143 Abs. 1 StPO erstreckt sich auf das Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung und begründet Anspruch auf notwendige Auslagen.
Erforderlich sind nur solche Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann.
Das Gericht kann für Übernachtungskosten pauschal eine angemessene Höchstgrenze festsetzen; für ein Mittelklassehotel kann ein Betragsrahmen herangezogen werden, der auskömmlich erscheinen muss.
Vorinstanzen
vorgehend LG Erfurt, 1. Juli 2024, Az: 10 KLs 620 Js 25070/22
nachgehend BGH, 27. August 2025, Az: 2 StR 649/24, Urteil
Tenor
Auf Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt B. aus J. vom 1. Juli 2025 wird festgestellt, dass für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 27. August 2025 in Karlsruhe Übernachtungskosten von höchstens 100 Euro erforderlich sind.
Gründe
Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 – 6 StR 643/21, Rn. 1, und vom 29. August 2024 – 2 StR 471/23, Rn. 1). Die Höhe der Übernachtungskosten für ein Mittelklassehotel werden für den in Frage stehenden Zeitpunkt auf maximal 100 Euro festgesetzt; dieser Betrag erscheint auskömmlich.
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