Revision gegen LG-Urteil wegen Betäubungsmittel: Verwerfung als unbegründet
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (Einfuhr und Beihilfe zu Handel mit Betäubungsmitteln) wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Der Senat sah keinen revisionsrechtlichen Fehler zugunsten des Angeklagten. Er bestätigt, dass die Annahme tatmehrheitlicher Delikte in den betreffenden Fällen der neueren Rechtsprechung entspricht und verweist auf prozessökonomische Gründe gegen ein Anfrageverfahren.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Aachen als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei der Konkurrenzprüfung kann die Annahme tatmehrheitlicher Taten (Tatmehrheit) zwischen Einfuhr von Betäubungsmitteln und Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge der neueren Rechtsprechung entsprechen und von den Gerichten angewandt werden.
Die Entscheidung des Generalbundesanwalts, einen Verwerfungsantrag zurückzunehmen oder zu ändern, hindert den Revisionssenat nicht, gemäß § 349 Abs. 2 StPO über die Revision zu entscheiden, soweit die Revision ohne Erfolg ist.
Aus prozessökonomischen Erwägungen kann der Revisionssenat von der Einleitung eines Anfrageverfahrens (§ 154 Abs. 2 StPO) absehen, wenn seine Rechtsauffassung mit der neueren Rechtsprechung übereinstimmt und keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen bestehen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 3. September 2024, Az: 63 KLs 10/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. September 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe von zwei tatmehrheitlichen Fällen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgegangen ist, entspricht dies der neueren Rechtsprechung auch des 4. Strafsenats (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – 4 StR 126/19, Rn. 6 f.), der seine früher anderslautende Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 StR 99/12, NStZ-RR 2013, 147, 149) ausdrücklich aufgegeben hat. Der Senat, dessen Rechtsprechung auf der Linie der neueren Rechtsprechung des 4. Strafsenats liegt (vgl. schon BGH, Urteil vom 22. August 2012 – 2 StR 530/11, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 13 Rn. 4; zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 18. Juni 2024 – 2 StR 522/23, Rn. 11), hat deshalb keinen Anlass, das Verfahren betreffend Fall 7 der Urteilsgründe zur Vermeidung eines Anfrageverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen einzustellen.
Dass der Generalbundesanwalt, der zunächst einen umfassenden Verwerfungsantrag gestellt hat, auf einen Hinweis des Senats die Einstellung des Verfahrens im Fall 7 der Urteilsgründe beantragt hat, hindert den Senat nicht an einer Beschlussfassung auf der Grundlage des § 349 Abs. 2 StPO. Denn die Revision des Angeklagten hat auch nach Auffassung des Generalbundesanwalts im Ergebnis keinen Erfolg (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2025 – 5 StR 450/24, Rn. 8 mwN).
Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann