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BGH·2 StR 64/24·06.06.2024

Revision gegen Einziehungsanordnung bei Betäubungsmitteldelikten teilweise abgewiesen

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtVermögensabschöpfung (Einziehung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Darmstadt ein, insbesondere gegen die Anordnung der Einziehung von Taterträgen. Der BGH verwirft die Revision überwiegend, korrigiert jedoch die Einziehungsentscheidung: Veräußerungserlöse von 19.737,30 € bleiben einziehungsfähig, eine weitergehende ersatzweise Einziehung für inländisch erworbene Betäubungsmittel entfällt. Begründend unterscheidet das Gericht zwischen Taterträgen und Tatobjekten sowie den Eigentumsverhältnissen.

Ausgang: Revision überwiegend verworfen; Einziehung wird auf 19.737,30 € beschränkt, weitergehende Einziehungsanordnung aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 i.V.m. § 73c Satz 1 StGB ist zulässig, wenn das Gericht konkrete Veräußerungserlöse festgestellt hat.

2

Betäubungsmittel können Tatobjekte i.S.d. § 74 Abs. 2 StGB i.V.m. § 33 Satz 1 BtMG sein; für solche Tatobjekte kommt eine ersatzweise Einziehung ihres Wertes nach § 74c Abs. 1 StGB i.V.m. § 33 Satz 1 BtMG nur in Betracht, wenn die Gegenstände dem Täter gehören.

3

Bei im Inland erworbenen Betäubungsmitteln scheidet ein Eigentumserwerb aus, weil § 134 BGB dem Erwerb entgegensteht; eine ersatzweise Einziehung ihres Wertes ist daher regelmäßig ausgeschlossen.

4

Werden Einziehungsgrundlage oder Rechtscharakter der betroffenen Gegenstände vom Landgericht fehlerhaft zugeordnet, ist die Einziehungsentscheidung insoweit zu berichtigen, ohne dass dies zwingend den Schuld- oder Strafausspruch berührt.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB§ 74 Abs. 2 StGB i.V.m. § 33 Satz 1 BtMG§ 134 BGB§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 6. Juni 2024, Az: 2 StR 64/24, Beschluss

vorgehend LG Darmstadt, 21. September 2023, Az: 12 KLs 900 Js 3608/22

nachgehend BGH, 6. Juni 2024, Az: 2 StR 64/24, Beschluss

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten in Höhe von 19.737,30 Euro angeordnet wird; die weitergehende Anordnung entfällt.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50.418 Euro angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen bedarf die Einziehungsentscheidung der Korrektur.

3

1. Für die Fälle II.1 und II.2 der Urteilsgründe hat die Strafkammer Veräußerungserlöse aus Betäubungsmittelgeschäften in Höhe von 19.737,30 Euro festgestellt und zutreffend die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) angeordnet.

4

2. Soweit sie darüber hinaus für 876,61 g Kokain, die der Angeklagte gekauft hatte und deren Verbleib in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden konnte, einen weiteren Betrag in Höhe von 30.681,35 Euro „als Wert des Taterlangten“ eingezogen hat, hat sie übersehen, dass es sich bei den Betäubungsmitteln um Tatobjekte im Sinne von § 74 Abs. 2 StGB i.V.m. § 33 Satz 1 BtMG handelt. Eine ersatzweise Einziehung ihres Wertes kommt hier nicht Betracht. Eine Einziehungsanordnung nach § 74c Abs. 1 StGB i.V.m. § 33 Satz 1 BtMG erfordert nämlich, dass die Gegenstände dem Betroffenen gehören. Für im Inland erworbene Betäubungsmittel scheidet dies aus, da dem Eigentumserwerb § 134 BGB entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2023 – 5 StR 537/22, juris Rn. 5; vom 12. September 2023 – 2 StR 199/23, juris Rn. 18).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.

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