Revision verworfen: BGH bestätigt Strafzumessung trotz Bedenken bei Amphetaminöl
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Aachen vom 11.07.2022 ein. Der BGH prüfte insbesondere mögliche Rechtsfehler bei der Strafzumessung. Die Revision wird als unbegründet verworfen, da keine zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler feststellbar sind. Hinsichtlich der Einstufung von Amphetaminöl bestehen rechtliche Bedenken, die aber im konkreten Fall unbeachtlich sind.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Aachen als unbegründet verworfen; Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die strafschärfende Berücksichtigung der Eigenschaft eines Stoffes als mit mindestens mittelgradigem Suchtpotential kann rechtliche Bedenken begründen.
Solche Bedenken bleiben unerheblich, wenn andere strafschärfende Umstände so überwiegend sind, dass das gemessene Strafmaß ohne den beanstandeten Gesichtspunkt nicht niedriger ausgefallen wäre.
Der unterliegende Rechtsmittelführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, wenn die Revision unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 11. Juli 2022, Az: 64 KLs 20/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die in den Fällen 10 und 13 der Urteilsgründe erfolgte strafschärfende Berücksichtigung der Tatsache, dass „der Angeklagte auch mit Amphetaminöl gehandelt [hat], welches ein mindestens mittelgradiges psychisches Suchtpotential besitzt“, begegnet rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 2 StR 275/90, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 12; Urteil vom 1. März 2023 – 2 StR 366/22; BGH, Beschluss vom 15. November 2022 – 3 StR 340/22, juris Rn. 9, jew. mwN). Allerdings kann der Senat mit Blick auf die Vielzahl der weiteren strafschärfenden Gesichtspunkte ausschließen, dass die zugemessenen Einzelstrafen von drei Jahren bzw. zwei Jahren und sechs Monaten ohne diesen Gesichtspunkt geringer ausgefallen wären.
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