Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers nach Wegfall der Zulassung des bisherigen Verteidigers
KI-Zusammenfassung
Der BGH hob die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers auf, weil dieser aus Altersgründen nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist. Mangels Zulassung erfüllt er nicht die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 StPO. Da notwendige Verteidigung (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO) vorliegt und der frühere Wahlverteidiger sein Mandat niederlegt, wurde dessen Bestellung zum Pflichtverteidiger gemäß § 143a Abs. 2 StPO angeordnet. Eine zuvor bestellte weitere Verteidigerin ist als Terminvertreterin zu verstehen.
Ausgang: Aufhebung der Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers wegen Wegfalls der Zulassung und Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn der bestellte Verteidiger nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist (§ 138 Abs. 1 StPO).
Liegt notwendige Verteidigung vor, kann ein bisheriger Wahlverteidiger, der die Niederlegung angekündigt hat, zum Pflichtverteidiger bestellt werden (§ 140 Abs. 1 Nr. 2, § 143a Abs. 2 StPO).
Die Bestellung einer weiteren Verteidigerin in der Hauptverhandlung kann als rechtlich zulässige Bestellung eines Terminvertreters zu verstehen sein.
Für die Fortdauer der Bestellung als Pflichtverteidiger ist die fortbestehende Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich; entfällt diese, ist die Bestellung aufzuheben.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 13. August 2024, Az: 27 KLs 5/24
nachgehend BGH, 5. November 2025, Az: 2 StR 639/24, Beschluss
Tenor
Dem Angeklagten B. wird unter Aufhebung der Bestellung des früheren Rechtsanwalts O. aus B. Rechtsanwalt H. aus B. zum Pflichtverteidiger bestellt.
Gründe
Der bisherige Pflichtverteidiger des Angeklagten ist aus Altersgründen nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen. Damit erfüllt er nicht mehr die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 – 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239). Entsprechend ist seine Bestellung aufzuheben und dem Angeklagten sein bisheriger Wahlverteidiger, der die Niederlegung des Wahlmandats angekündigt hat, zum Pflichtverteidiger zu bestellen (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 5 StR 474/24, Rn. 2). Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Die Bestellung von Rechtsanwältin L. „als weitere Pflichtverteidigerin“ in der Hauptverhandlung am 8. August 2024 ist als (bloße und rechtlich zulässige, vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, Rn. 18) Bestellung eines Terminvertreters zu verstehen.
| Menges | |