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BGH·2 StR 639/24·26.05.2025

Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers nach Wegfall der Zulassung des bisherigen Verteidigers

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hob die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers auf, weil dieser aus Altersgründen nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist. Mangels Zulassung erfüllt er nicht die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 StPO. Da notwendige Verteidigung (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO) vorliegt und der frühere Wahlverteidiger sein Mandat niederlegt, wurde dessen Bestellung zum Pflichtverteidiger gemäß § 143a Abs. 2 StPO angeordnet. Eine zuvor bestellte weitere Verteidigerin ist als Terminvertreterin zu verstehen.

Ausgang: Aufhebung der Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers wegen Wegfalls der Zulassung und Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn der bestellte Verteidiger nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist (§ 138 Abs. 1 StPO).

2

Liegt notwendige Verteidigung vor, kann ein bisheriger Wahlverteidiger, der die Niederlegung angekündigt hat, zum Pflichtverteidiger bestellt werden (§ 140 Abs. 1 Nr. 2, § 143a Abs. 2 StPO).

3

Die Bestellung einer weiteren Verteidigerin in der Hauptverhandlung kann als rechtlich zulässige Bestellung eines Terminvertreters zu verstehen sein.

4

Für die Fortdauer der Bestellung als Pflichtverteidiger ist die fortbestehende Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich; entfällt diese, ist die Bestellung aufzuheben.

Relevante Normen
§ 138 Abs. 1 StPO§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 13. August 2024, Az: 27 KLs 5/24

nachgehend BGH, 5. November 2025, Az: 2 StR 639/24, Beschluss

Tenor

Dem Angeklagten B. wird unter Aufhebung der Bestellung des früheren Rechtsanwalts O. aus B. Rechtsanwalt H. aus B. zum Pflichtverteidiger bestellt.

Gründe

1

Der bisherige Pflichtverteidiger des Angeklagten ist aus Altersgründen nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen. Damit erfüllt er nicht mehr die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 – 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239). Entsprechend ist seine Bestellung aufzuheben und dem Angeklagten sein bisheriger Wahlverteidiger, der die Niederlegung des Wahlmandats angekündigt hat, zum Pflichtverteidiger zu bestellen (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 5 StR 474/24, Rn. 2). Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Die Bestellung von Rechtsanwältin L. „als weitere Pflichtverteidigerin“ in der Hauptverhandlung am 8. August 2024 ist als (bloße und rechtlich zulässige, vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, Rn. 18) Bestellung eines Terminvertreters zu verstehen.

Menges