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BGH·2 StR 637/24·29.10.2025

Antrag auf Wechsel des Pflichtverteidigers im Revisionsverfahren abgelehnt

StrafrechtStrafprozessrechtVerteidigungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte nach Eingang der Revisionsakten die Entpflichtung seines Pflichtverteidigers und die Beizuordnung eines anderen Verteidigers, weil er keinen Kontakt habe. Der BGH lehnte den Antrag ab, da die Wochenfrist des § 143a Abs. 3 StPO nicht eingehalten wurde und auch die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 StPO (glaubhafte Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses bzw. Unfähigkeit des Verteidigers) nicht vorlagen. Der Pflichtverteidiger verteidigt den Angeklagten ordnungsgemäß.

Ausgang: Antrag auf Entpflichtung des Pflichtverteidigers und Beizuordnung eines anderen Verteidigers im Revisionsverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vereinfachte Regelung des § 143a Abs. 3 StPO für Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren greift nur, wenn der Angeklagte innerhalb der dort bestimmten Wochenfrist den neu zu bestellenden Verteidiger benennt.

2

Ein Wechsel des Pflichtverteidigers nach § 143a Abs. 2 StPO ist nur gerechtfertigt, wenn der Angeklagte die endgültige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses oder die Unfähigkeit des bisherigen Verteidigers, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen, glaubhaft macht.

3

Fehlende oder eingeschränkte Kontakte zwischen Angeklagtem und Pflichtverteidiger begründen ohne substanzielle Darlegung konkreter, entscheidungserheblicher Umstände nicht zwingend einen Pflichtverteidigerwechsel.

4

Der Wille des Angeklagten, in anderen, beim Bundesgerichtshof nicht anhängigen Verfahren anders verteidigt zu werden, begründet keinen Anspruch auf Entpflichtung und Neubeauftragung eines Pflichtverteidigers im laufenden Revisionsverfahren.

Relevante Normen
§ 73 StGB, § 73c StGB§ 143a Abs. 3 StPO§ 143a Abs. 3 Satz 1 StPO§ 143a Abs. 2 StPO§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 StPO§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 3. Juni 2025, Az: 2 StR 637/24, Beschluss

vorgehend LG Kassel, 10. Juni 2024, Az: 9 KLs - 8831 Js 43422/22

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, die Bestellung von Rechtsanwalt aus als Pflichtverteidiger aufzuheben und ihm Rechtsanwalt aus als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln sowie Geldwäsche in 74 Fällen unter Einbeziehung der mit einem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 28. August 2023 verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gegen ihn auf der Grundlage der §§ 73, 73c StGB die „Einziehung“ eines Geldbetrages in Höhe von 89.319 Euro angeordnet sowie ein näher bezeichnetes Mobiltelefon eingezogen. Gegen dieses Urteil hat sein Pflichtverteidiger form- und fristgerecht Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründet.

2

Nach Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof hat der Angeklagte beantragt, seinen Pflichtverteidiger zu entpflichten und an dessen Stelle einen anderen Verteidiger beizuordnen. Zur Begründung hat der Angeklagte vorgetragen, er habe keinen Kontakt zu seinem Pflichtverteidiger. Der Pflichtverteidiger hat sich zu dem Antrag des Angeklagten in der Sache nicht geäußert.

II.

3

Der Antrag ist unbegründet, da die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 3 und 2 StPO nicht vorliegen.

4

1. § 143a Abs. 3 StPO, der eine vereinfachte Regelung für den Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren trifft, greift nicht ein. Der Angeklagte hat nicht innerhalb der Wochenfrist des § 143a Abs. 3 Satz 1 StPO den neu zu bestellenden Verteidiger bezeichnet.

5

2. Die Voraussetzungen für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 2 StPO liegen ebenfalls nicht vor.

6

Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 StPO, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger ordnungsgemäß verteidigt. Es besteht kein Anlass für die Annahme, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei tatsächlich zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. August 2019 – 3 StR 149/19, Rn. 4). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers geböte, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 StPO. Soweit der Angeklagte in bei dem Bundesgerichtshof nicht anhängigen Verfahren anders verteidigt zu werden wünscht, ist eine Entscheidung nicht veranlasst.

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