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BGH·2 StR 633/24·15.07.2025

Revision: Tateinheit bei Betäubungsmitteldelikten – Schuldspruch in einem Fall aufgehoben

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Kassel ein, das ihn wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilte. Streitgegenstand war, ob zwei der angeklagten Fälle als tatmehrheitlich oder als Tateinheit zu werten sind, weil in einem Fall MDMA aus der vorherigen Lieferung stammte. Der BGH änderte den Schuldspruch in einem Fall (Tateinheit/Bewertungseinheit) und hob die dazugehörige Einzelstrafe auf; die Gesamtfreiheitsstrafe blieb unverändert. Die weitergehende Revision wurde verworfen und dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch in einem Fall wegen Tateinheit aufgehoben und Einzelstrafe entfallen; die übrige Revision wurde verworfen, Kostenentscheidung zugunsten des Staates.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt zwischen zwei angeklagten Lieferungen ein lieferungsbezogener Zusammenhang, so ist von einer Bewertungseinheit auszugehen; dies begründet Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB.

2

Stellt das Revisionsgericht fest, dass mehrere tatmehrlich angenommene Taten tatsächlich tateinheitlich zu würdigen sind, kann es den Schuldspruch entsprechend nach § 354 Abs. 1 StPO ändern.

3

Die Zusammenfassung von Taten zu einer Tat (Tateinheit) kann zur Entfall einzelner Einzelstrafen führen; sie beeinflusst die Gesamtfreiheitsstrafe jedoch nur dann, wenn sich der Unrechtsgehalt oder die verbleibenden Einzelstrafen so verändern, dass die frühere Gesamtstrafe nicht mehr gerechtfertigt ist.

4

Bei nur geringem Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, dem Revisionsführer die gesamten Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

Relevante Normen
§ 52 Abs. 1 StGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Kassel, 23. Juli 2024, Az: 8821 Js 45547/18 - 10 KLs

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Juli 2024, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen, hiervon in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und in zwei Fällen in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.17 der Urteilsgründe aufgehoben; diese entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen, hiervon in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und in zwei Fällen in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der drei Monate als vollstreckt gelten. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Fall II.17 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben. Dass das Landgericht hinsichtlich des Verhältnisses der Fälle II.16 und II.17 der Urteilsgründe zueinander zwei tatmehrheitliche Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen hat, lässt sich nicht mit der zu Gunsten des Angeklagten angestellten Würdigung vereinbaren, dass das in Fall II.17 der Urteilsgründe aufgefundene MDMA aus der vorherigen Lieferung des gesondert Verfolgten S (Fall II.16 der Urteilsgründe) stammte. In diesem Fall ist von einer Bewertungseinheit und damit Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB auszugehen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 – 5 StR 133/22, Rn. 5, und vom 14. Januar 2025 – 4 StR 452/24, Rn. 7). Der Senat korrigiert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Die im Fall II.17 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe hat zu entfallen.

3

2. Auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat dies keinen Einfluss. Im Hinblick auf den durch das Zusammenfassen zu einer Tat unveränderten Unrechtsgehalt sowie die verbleibenden 15 Einzelstrafen (darunter ein Jahr und sechs Monate, zweimal ein Jahr und zwei Monate sowie zehnmal ein Jahr Freiheitsstrafe) schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung der Fälle II.16 und II.17 der Urteilsgründe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als drei Jahre und sechs Monate verhängt hätte.

4

3. Angesichts des geringen Teilerfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

MengesMeybergSchmidt
ApplGrube