Revision verworfen; 1:1-Anrechnung niederländischer Auslieferungshaft auf Gesamtfreiheitsstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Aachen ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Zugleich ergänzt der Senat die Urteilsformel und bestimmt, dass die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. Feststellungen zum Vollstreckungsstand eines früheren Strafbefehls fehlten zwar, beschädigen den Angeklagten jedoch nicht.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Urteilsformel ergänzt um 1:1-Anrechnung der niederländischen Auslieferungshaft; Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann die Urteilsformel ergänzen und den Anrechnungsmaßstab für im Ausland erlittene Freiheitsentziehungen bestimmen; bei Auslieferungshaft kommt eine Anrechnung im Verhältnis 1:1 in Betracht.
Hat ein früheres Verfahren (z. B. Strafbefehl) Zäsurwirkung, hat das Tatgericht Feststellungen zum Vollstreckungsstand zu treffen, damit beurteilt werden kann, ob eine gebrochene Gesamtstrafe zu bilden ist.
Unterbleibende Feststellungen zum Vollstreckungsstand begründen nur dann einen revisionsrechtlich nachteiligen Rechtsfehler, wenn der Angeklagte durch das Unterlassen in seinen Rechten substantiiert verletzt wird.
Die Kosten eines verworfenen Rechtsmittels sind grundsätzlich dem Unterlegenen aufzuerlegen, soweit das Gericht nichts Anderes bestimmt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 29. August 2023, Az: 65 KLs 6/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabs der in den Niederlanden erlittenen Auslieferungshaft. Im Hinblick darauf, dass eine Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung nur im Maßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 4 StR 248/17, juris), kann der Senat den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen.
Im Übrigen hat das Landgericht versäumt, Feststellungen zum Vollstreckungsstand der Verurteilung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 8. Oktober 2018 zu treffen, und hat nicht geprüft, ob aufgrund von dessen Zäsurwirkung eine gebrochene Gesamtstrafe aus der Einzelfreiheitsstrafe zu Fall II.1. der Urteilsgründe und der Geldstrafe aus dem Strafbefehl einerseits und aus den Einzelfreiheitsstrafen zu Fall II.2. bis II.23. der Urteilsgründe andererseits zu bilden war. Das beschwert den Angeklagten indes nicht.
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