Richterablehnung im Strafverfahren: Verwerfung wegen Verspätung; Austausch des Verwerfungsgrundes durch das Revisionsgericht
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt in der Revision die Ablehnung seines Befangenheitsgesuchs gegen das Urteil des LG Darmstadt. Zentral ist, ob das Gesuch unzulässig war. Der BGH hält die Verwerfung als unzulässig nach § 26a StPO für tragfähig und verwirft die Revision. Er stützt die Entscheidung ersatzweise auf § 26a Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 26 Abs.2 S.1 StPO, weil keine Mittel zur Glaubhaftmachung angegeben wurden.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Ablehnung des Befangenheitsgesuchs als unzulässig bestätigt (kein Mittel zur Glaubhaftmachung angegeben).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verspätung des Befangenheitsgesuchs kann nach § 26a Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 25 Abs.2 StPO zur Unzulässigkeit führen.
Ein Befangenheitsgesuch ist nach § 26a Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 26 Abs.2 S.1 StPO unzulässig, wenn es kein Mittel zur Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen angibt.
Das Revisionsgericht kann den Verwerfungsgrund innerhalb derselben gesetzlichen Vorschrift austauschen und auf einen anderen in § 26a StPO vorgesehenen Unzulässigkeitsgrund stützen.
Liegt kein entscheidungserheblicher Rechtsfehler vor, bleibt die Revision unbegründet und der Unterlegene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Darmstadt, 27. Juli 2012, Az: 470 Js 27666/09 - 12 KLs, Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs als unzulässig gemäß § 26a StPO hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat hat allerdings Bedenken, im Falle der Fortsetzung der Verhandlung ohne den Angeklagten (§ 231 Abs. 2 StPO) die Verwerfung eines nach den Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung gestellten Befangenheitsantrags - wie das Landgericht - wegen Verspätung auf § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 25 Abs. 2 StPO zu stützen.
Jedenfalls ist vorliegend aber der Verwerfungsgrund des § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO gegeben, da in dem Befangenheitsgesuch ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben ist. Der Senat ist nicht gehindert, den Verwerfungsgrund innerhalb des § 26a StPO auszutauschen (BGH NStZ 2006, 644; vgl. auch BVerfG NStZ-RR 2006, 379).
Fischer Appl Schmitt
Eschelbach Ott