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BGH·2 StR 630/24·03.07.2025

Revision verworfen: Doppelrechtshängigkeit, Verbindungswirkung und §154a StPO

StrafrechtStrafprozessrechtVerfahrenshindernisse (Doppelanhängigkeit)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keine revisionsrechtfertigenden Fehler ergab. Der Senat stellt klar, dass eine am selben Tag vorgenommene Verbindung paralleler Verfahren das Verfahrenshindernis der Doppelrechtshängigkeit beseitigt. Weiterhin ist ein als Einstellung bezeichneter Beschluss, der ersichtlich nur einzelne Tatvorwürfe ausschließen will, als Beschränkungsbeschluss nach §154a Abs.2 StPO zu behandeln.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Köln als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ein durch Eröffnungsbeschluss bewirkter Verfahrenshindernis der doppelten Rechtshängigkeit wird durch die Verbindung der parallel anhängigen Verfahren beseitigt; die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses wird hierdurch nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Verbindung zeitlich nach der Eröffnung erfolgt.

3

Ein als Einstellung nach §154 Abs.2 StPO bezeichneter Beschluss, durch den ersichtlich nur bestimmte Tatvorwürfe von der Verfolgung ausgenommen werden sollen, ist entsprechend dem tatsächlichen Willen der Kammer als Beschränkungsbeschluss nach §154a Abs.2 StPO zu behandeln.

4

Die Kosten des wegen Rechtmittels unterlegenen Beschwerdeführers sind grundsätzlich von diesem zu tragen.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 StPO§ 154a Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 2. August 2024, Az: 323 KLs 9/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. August 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das mit Eröffnungsbeschluss des Landgerichts vom 27. Juni 2024 zunächst geschaffene Verfahrenshindernis doppelter Rechtshängigkeit wurde durch die am selben Tag beschlossene Verbindung des bei dem Landgericht rechtshängigen Verfahrens mit dem bei dem Amtsgericht Köln rechtshängigen Verfahren beseitigt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1989 – 1 StR 632/88, BGHSt 36, 175, 182 f.). Der Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses des Landgerichts steht nicht entgegen, dass die Verbindung der Verfahren der Eröffnung des vor dem Landgericht anhängigen Verfahrens zeitlich nachgelagert war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 1995 – 3 StR 585/94, BGHR StPO vor § 1/Verfahrenshindernis Doppelanhängigkeit 5).

Der auf § 154 Abs. 2 StPO gestützte Beschluss der Strafkammer, mit dem sie die „Vorwürfe“ aus dem hinzuverbundenen Verfahren „eingestellt“ hat, mit dem aber ersichtlich nur die Tatvorwürfe wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Urkundenfälschung von der Verfolgung ausgenommen werden sollten, ist entsprechend dem tatsächlich Gewollten als ein – statthafter – Beschränkungsbeschluss nach § 154a Abs. 2 StPO zu behandeln (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025 – 3 StR 340/24, NJW 2025, 1216, 1217 Rn. 18).

Menges RiBGH Dr. Appl ist wegenErkrankung gehindert zuunterschreiben. Meyberg Menges Lutz Herold