Revision teilweise erfolgreich: Einziehungsentscheidung ergänzt — Angeklagter als Gesamtschuldner
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs und die Anordnung der Einziehung von 340.000 € ein. Der BGH gab der Revision insoweit statt, dass der Einziehungsausspruch ergänzt wurde: Der Angeklagte haftet als Gesamtschuldner, da er die Tatbeute vollständig an Mittäter weitergab. Ansonsten wurde die Revision verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Einziehungsbeschluss ergänzt, dass Angeklagter als Gesamtschuldner haftet; sonstige Rügen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung von Taterträgen ist so zu gestalten, dass im Tenor die Trägerschaft der Haftung (z. B. Gesamtschuldnerschaft) eindeutig zum Ausdruck kommt.
Wer die Verfügungsmacht über Taterträge vollständig an Mittäter abgibt, haftet für die Einziehung nicht als Alleinschuldner, sondern allenfalls als Gesamtschuldner.
Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO den Tenor eines angefochtenen Urteils ergänzen, um rechtlich gebotene Klarstellungen herbeizuführen.
Eine Revision ist insoweit unbegründet, als Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 5. Juni 2024, Az: 27 KLs 26/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. Juni 2024, soweit es ihn betrifft, im Einziehungsausspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit Amtsanmaßung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 340.000 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur. Der Angeklagte gab die Tatbeute, an der er zunächst Verfügungsgewalt erlangte, in vollem Umfang an Mittäter weiter. Er haftet daher nur als Gesamtschuldner. Dies ist im Tenor zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. November 2019 – 2 StR 507/19 mwN). Der Senat ergänzt daher die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.
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