Themis
Anmelden
BGH·2 StR 626/24·09.09.2025

Revision: Einziehungsbetrag um 20 € reduziert wegen fehlender Mitverfügungsgewalt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtEinziehung/VermögensabschöpfungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatteRevision gegen das Urteil des LG Köln eingelegt; das BGH verwarf sie überwiegend als unbegründet. Alle Schuldsprüche und das Strafmaß bleiben bestehen. Die Einziehungsentscheidung wurde jedoch dahingehend geändert, dass 20 € (Wert entwendeter Zigaretten) nicht dem Angeklagten zuzurechnen sind, sodass der Einziehungsbetrag auf 1.505,14 € reduziert wurde. Die Kostenentscheidung folgt § 74 JGG.

Ausgang: Revision überwiegend verworfen; Einziehungsbetrag um 20 € zugunsten des Angeklagten reduziert (Einziehung auf 1.505,14 € geändert), Kostenentscheidung nach § 74 JGG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB sind als aus der Tat erlangt diejenigen Vermögenswerte anzusehen, über die der Täter unmittelbar Verfügungsgewalt erlangt und tatsächlich verfügen kann.

2

Bei mehreren Beteiligten genügt für die Einziehung faktische Mitverfügungsgewalt, d. h. ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis mit ungehindertem Zugriff.

3

Fehlt es an hinreichenden Urteilsfeststellungen dafür, dass der Angeklagte Mitverfügungsgewalt über einen konkreten Vermögensgegenstand hatte, ist dessen Wert nicht ihm zuzuerkennen und die Einziehungsentscheidung entsprechend zu reduzieren.

4

Die Revision ist unbegründet, soweit nach Prüfung von Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler festgestellt werden; verfahrensrechtliche Kostenentscheidungen in Jugendverfahren richten sich nach § 74 JGG.

Relevante Normen
§ 73 Abs. 1 StGB§ 354 StPO§ 74 JGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 9. September 2025, Az: 2 StR 626/24, Beschluss

vorgehend LG Köln, 5. Juli 2024, Az: 326 KLs 8/24

nachgehend BGH, 9. September 2025, Az: 2 StR 626/24, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Juli 2024 wird, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung dahin geändert wird, dass gegen den Angeklagten gesamtschuldnerisch die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.505,14 Euro angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung, besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Bergheim vom 6. Juni 2023 – 46 Ls-173 Js 101/23-23/23 – zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten gesamtschuldnerisch die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.525,14 Euro angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

2. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedarf hinsichtlich der von dem Mitangeklagten P. in Fall II.3 der Urteilsgründe entwendeten Zigaretten mit einem Wert von 20 Euro der Korrektur. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Nach § 73 Abs. 1 StGB ist einzuziehen, was der Täter durch oder für die Tat erlangt hat. Aus der Tat erlangt sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes zufließen, sodass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. BeckOK StGB/Heuchemer, 63. Ed. 1.11.2024, StGB § 73 Rn. 7 m.w.N.). Bei mehreren Beteiligten genügt eine faktische Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand, was der Fall ist, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses jeweils ungehinderten Zugriff auf diesen nehmen können (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 – 5 StR 130/19, juris Rn. 8).

Dass der Angeklagte R. eine solche Verfügungsgewalt über die oben bezeichneten Zigaretten gehabt haben könnte, ist den Urteilsfeststellungen nicht hinreichend zu entnehmen. So führt die Kammer bezüglich Fall 3 aus, der Mitangeklagte P. habe die Zigaretten nach der Entnahme aus den Auslagen eingesteckt, um sie für den Eigenkonsum zu behalten (UA S. 22). Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte R. ausweislich der Feststellungen der Kammer die Taten nur deshalb beging, um Geld zur Begleichung seiner Schulden zu erbeuten, liegt eine Mitverfügungsmacht über die entwendeten Zigaretten auch nicht nahe.

Die Einziehungsentscheidung ist daher in dem aus dem Antrag ersichtlichen Umfang zu Gunsten des Angeklagten abzuändern und auf einen Betrag von 1.505,14 Euro zu reduzieren (vgl. BeckOK StPO/Wiedner, 53. Ed. 1.1.2024, StPO § 354 Rn. 72).“

4

Dem schließt sich der Senat an.

5

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG.

MengesGrubeHerold
ZengZimmermann