Selbstablehnung eines Richters eines Strafsenats des BGH: Festhaltung an den Gründen der Zurückweisung früherer Ablehnungsanträge gegen denselben Richter
KI-Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass kein Grund für Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters Prof. Dr. Krehl vorliegt. Der Richter hatte gemäß § 30 StPO Umstände angezeigt; der Senat prüfte diese und hielt an früheren Beschlüssen fest, die vergleichbare dienstliche Erklärungen als unbegründet zurückgewiesen hatten. Ergänzende Erklärungen und Verweise auf mögliche Einflussnahme durch das Präsidium ergaben bei vernünftiger Würdigung keine neuen entscheidungserheblichen Anhaltspunkte.
Ausgang: Selbstablehnung des Richters nach § 30 StPO als unbegründet abgewiesen; kein Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit
Abstrakte Rechtssätze
Eine durch einen Richter gemäß § 30 StPO angezeigte Selbstablehnung ist zu prüfen; Befangenheit liegt nur vor, wenn die vorgetragenen Umstände bei angemessener Würdigung Zweifel an der Unvoreingenommenheit begründen.
Befangenheitsgesuche, die auf denselben oder bereits geprüften dienstlichen Erklärungen beruhen und zuvor als unbegründet zurückgewiesen wurden, rechtfertigen grundsätzlich keine erneute Besorgnis der Befangenheit.
Ergänzende dienstliche Erklärungen begründen Befangenheitszweifel nur, wenn sie neue, substantielle und entscheidungserhebliche Tatsachen vortragen, die bei vernünftiger Würdigung die Unparteilichkeit in Frage stellen.
Behauptete Einflussnahmen auf die Richterbesetzung durch das Präsidium rechtfertigen Befangenheitszweifel nur bei konkreten, nachprüfbaren Anhaltspunkten; insoweit ist die Rechtsprechung des BVerfG zur Richterunabhängigkeit zu beachten.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. Mai 2012, Az: 2 StR 622/11, Beschluss
vorgehend BGH, 24. April 2012, Az: 2 StR 622/11, Beschluss
vorgehend LG Bonn, 17. Mai 2011, Az: 21 KLs 664 Js 366/09 - 4/11
nachgehend BGH, 12. Juli 2012, Az: 2 StR 622/11, Beschluss
Tenor
Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl zu rechtfertigen.
Gründe
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl hat gemäß § 30 StPO Umstände angezeigt, die nach seiner Auffassung eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen könnten.
Die von Prof. Dr. Krehl vorgetragenen Umstände rechtfertigen ein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit nicht. Der Senat hat - u.a. in vorliegendem Verfahren - bereits mit Beschlüssen vom 9. Mai 2012 (2 StR 620/11, 2 StR 622/11 und 2 StR 25/12) Befangenheitsgesuche gegen Prof. Dr. Krehl auf der Grundlage der damaligen dienstlichen Erklärungen des Richters als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschlüssen vom 20. Juni 2012 (2 StR 61/12 und 2 StR 166/12) hat der Senat u.a. Prof. Dr. Krehl betreffende - weitere - Befangenheitsgesuche als unbegründet zurückgewiesen. In diesen Verfahren hatte Prof. Dr. Krehl dienstliche Erklärungen abgegeben, die inhaltlich wesentliche Punkte betrafen, die auch Gegenstand der im vorliegenden Verfahren gemachten Selbstanzeigen gemäß § 30 StPO sind. An den genannten Beschlüssen vom 9. Mai 2012 und vom 20. Juni 2012 hält der Senat fest.
Auch die in der dienstlichen Erklärung von Prof. Dr. Krehl vom 26. Juni 2012 ergänzend dargelegten Umstände geben für die am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die aus seiner Sicht geschilderte Erledigung anderer beim Senat anhängiger Verfahren, in denen Prof. Dr. Krehl Erklärungen gemäß § 30 StPO abgegeben hat.
Zur Frage einer - in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossenen - unabhängigkeitsbeeinträchtigenden Einflussnahme auf die durch das Präsidium zur Frage der Besetzung des Senates angehörten Richter wird ergänzend auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2012 verwiesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12).
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