Wiederholte Richterablehnungen im Strafverfahren: Mitwirkende Richter in den Ablehnungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Das BGH hat entschieden, dass drei nicht abgelehnte Richter eines Strafsenats an der Entscheidung über Ablehnungsgesuche gegen andere Senatemitglieder nicht mitwirken dürfen. Sie hatten nach § 30 StPO angezeigt, dass gegen sie in einer anderen beim Senat anhängigen Sache aus denselben Gründen Ablehnungsgesuche erhoben sind. Zur Vermeidung eines "Entscheidens in eigener Sache" (Art.101 Abs.1 S.2 GG) sind sie daher von der Mitwirkung ausgeschlossen.
Ausgang: Mitwirkung der Richter Berger, Eschelbach und Ott an der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche ausgeschlossen; sie sind wegen Besorgnis der Befangenheit gehindert.
Abstrakte Rechtssätze
Zeigt ein Richter nach § 30 StPO an, dass gegen ihn in einer beim selben Senat anhängigen Sache wegen gleicher Tatsachen ein Ablehnungsgesuch vorliegt, kann dies seine Mitwirkung an der Entscheidung über Ablehnungsgesuche in einer anderen Sache ausschließen.
Das Gebot, ein Entscheiden in eigener Sache zu vermeiden (Art.101 Abs.1 S.2 GG), ist auch im Ablehnungsverfahren zu beachten und kann zur Befangenheit führen, wenn eine enge sachliche Verbindung zu einem gegen den Richter gerichteten Ablehnungsgesuch besteht.
Die Mitteilung des Vorliegens gleichartiger Ablehnungsgesuche in anderen Verfahren genügt, um hinreichende Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wenn dadurch die objektive Gefahr entsteht, dass der Richter über einen ihm selbst oder eng verbundenen Sitzungen betreffenden Sachverhalt zu befinden hätte.
Die Pflicht zur Anzeige nach § 30 StPO dient nicht nur der Information der Beteiligten, sondern kann prozessuale Konsequenzen haben, indem sie die Untersagung der Mitwirkung des anzeigenden Richters an Entscheidungen über Ablehnungsanträge auslöst.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 17. Mai 2011, Az: 21 KLs 664 Js 366/09 - 4/11
nachgehend BGH, 9. Mai 2012, Az: 2 StR 622/11, Beschluss
nachgehend BGH, 4. Juli 2012, Az: 2 StR 622/11, Beschluss
nachgehend BGH, 12. Juli 2012, Az: 2 StR 622/11, Beschluss
Tenor
Die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger und Dr. Eschelbach sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott sind wegen Besorgnis der Befangenheit an der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl gehindert.
Gründe
Die als nicht abgelehnte Richter des 2. Strafsenats an sich zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche des Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl berufenen Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger und Dr. Eschelbach sowie Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott haben gemäß § 30 StPO angezeigt, dass gegen sie in einer anderen beim Senat anhängigen Sache aus den gleichen Gründen, wie sie in vorliegendem Revisionsverfahren vorgetragen worden sind, ein Ablehnungsgesuch angebracht worden ist. Unter Bedacht auf das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot, dass auch im Ablehnungsverfahren ein "Entscheiden in eigener Sache" zu vermeiden ist (vgl. BVerfG NJW 2005, 3410), schließt es dieser Umstand aus, dass sie an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in vorliegender Sache mitwirken (vgl. BGH NStZ 2012, 45).
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