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BGH·2 StR 615/25·07.01.2026

BGH verwirft Revision; Steuerungsfähigkeit (§21 StGB) sicher erheblich vermindert

StrafrechtAllgemeines StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des LG Köln wird als unbegründet verworfen; die Nachprüfung ergab keinen Revisionsrechtfertigungsgrund. Streitpunkt war, ob eine Minderung der Einsichtsfähigkeit allein die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigt. Der Senat stellt klar, dass bloße Einsichtsminderung nicht genügt, wohl aber mittelbar über eine aus demselben Grund reduzierte Steuerungsfähigkeit berücksichtigt werden kann und nimmt eine sicher erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des §21 StGB zum Tatzeitpunkt an.

Ausgang: Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des LG Köln als unbegründet verworfen; Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt sicher erheblich vermindert

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Minderung der Einsichtsfähigkeit rechtfertigt allein nicht die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

2

Eine verminderte Einsichtsfähigkeit kann mittelbar berücksichtigt werden, indem sie als Indiz für eine aus demselben Grund reduzierte Steuerungsfähigkeit gewertet wird.

3

Die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des §21 StGB setzt feststellbares, zum Tatzeitpunkt sicheres erhebliches Ausmaß der Beeinträchtigung voraus.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Revisionsrechtfertigungsgrund ergibt und somit kein für den Beschuldigten nachteiliger Rechtsfehler vorliegt.

Relevante Normen
§ 21 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 26. Juni 2025, Az: 120 Ks 7/25

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat das sachverständig beratene Landgericht festgestellt, „[z]um Tatzeitpunkt“ sei die Fähigkeit des Beschuldigten, „das Unrecht seiner Tat einzusehen, krankheitsbedingt sicher erheblich eingeschränkt und fast sicher aufgehoben“ gewesen, und ist in Fällen, in denen die Einsichtsfähigkeit des Täters lediglich sicher eingeschränkt war, er aber das Unrecht seines Tuns im Tatzeitpunkt einzusehen vermochte, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus allein unter diesem Aspekt nicht zulässig (st. Rspr., vgl. zuletzt nur BGH, Beschluss vom 6. November 2024 – 6 StR 564/24, StV 2025, 379 Rn. 7 mwN).

Die Minderung der Einsichtsfähigkeit bei tatsächlich vorhandener Unrechtseinsicht kann aber mittelbar über die Annahme einer aus demselben Grund reduzierten Steuerungsfähigkeit Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2025 – 2 StR 492/24, Rn. 5). Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei Begehung der Anlasstat im Sinne des § 21 StGB sicher erheblich vermindert war.

Menges Appl Zeng

Grube Schmidt