Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterbliebener Prüfung der Aufklärungshilfe (§46b StGB)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen besonders schweren Raubes zu zwei Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Die Revision war insofern erfolgreich, als das Landgericht bei der Strafzumessung nicht geprüft hat, ob die vom Angeklagten vor der Anklage geleistete Aufklärungshilfe (§46b Abs.1 Nr.1 StGB) eine Strafrahmenverschiebung rechtfertigt. Deshalb wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Feststellungen bleiben bestehen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich des Strafausspruchs teilweise stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weitergehende Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht muss bei der Bestimmung des Strafrahmens prüfen, ob eine vorprozessuale Aufklärungshilfe des Täters einen gesetzlich benannten Strafmilderungsgrund nach §46b Abs.1 Nr.1 StGB begründet und ggf. eine Strafrahmenverschiebung gemäß §100a Abs.2 Nr.1 Buchst. k) StPO in Betracht kommt.
Unterbleibt die Erörterung erkennbarer Milderungsgründe bei der Strafzumessung, liegt hierin ein Rechtsfehler, der den Strafausspruch aufheben kann, ohne dass die zugrunde liegenden Feststellungen betroffen sein müssen (§353 Abs.2 StPO).
Ein erheblicher zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil sowie eine lange Verfahrensdauer sind regelmäßig gewichtige Strafmilderungsgründe nach §46 Abs.2 StGB und sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Die Berufung auf §46b StGB bzw. sonstige gesetzliche Milderungsgründe ist vom Tatgericht substantiiert zu prüfen und in den Urteilsgründen zu würdigen, bevor der Strafausspruch festgesetzt wird.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Wiesbaden, 11. November 2022, Az: 1 KLs - 4410 Js 15767/19
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 11. November 2022 im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht geprüft, obwohl nach den Urteilsgründen dazu Anlass bestand.
a) Das Landgericht hat bei der Strafzumessung ausgeführt, dass sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Durchsuchung seiner Wohnung nicht nur geständig zur Sache eingelassen, sondern über seine eigene Tatbeteiligung hinaus den gesamten Lebenssachverhalt aufgeklärt habe. Insbesondere habe er den nicht revidierenden − wegen Raubes verurteilten − Mitangeklagten als Mittäter benannt, welcher zu diesem Zeitpunkt den Ermittlern als möglicher Tatbeteiligter nicht bekannt gewesen sei.
b) Da dieser Durchsuchungstermin vor der Anklageerhebung und damit vor dem Eröffnungsbeschluss lag, hätte das Landgericht bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens erörtern müssen, ob die Aufklärungshilfe des Angeklagten eine im Ermessen des Tatgerichts stehende Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. k) StPO als vertypten Strafmilderungsgrund ermöglicht (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 StR 81/20, juris Rn. 4 mwN).
2. Der Erörterungsmangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf die Strafzumessung ausgewirkt hat. Die Feststellungen sind hiervon nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Dies wird dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht zum einen Gelegenheit geben, genauer als bisher die Prüfreihenfolge in den Fällen zu beachten, in denen das Gesetz – wie hier – bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und ein oder mehrere gesetzliche Milderungsgründe nach § 49 Abs. 1 StGB gegeben sind (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 – 2 StR 17/19, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 4. April 2017 – 3 StR 516/16, juris Rn. 6, jeweils mwN). Zum anderen wird es zu beachten haben, dass der große zeitliche Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen für den Angeklagten regelmäßig gewichtige Strafmilderungsgründe nach § 46 Abs. 2 StGB darstellen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. März 2022 – 2 StR 541/21, juris Rn. 6 mwN). Insoweit erschließt sich nicht, weshalb dieser Strafmilderungsgrund ausweislich der Urteilsgründe lediglich bei den Mitangeklagten, nicht jedoch bei dem revidierenden Angeklagten berücksichtigt worden ist.
| Franke | Meyberg | Schmidt | |||
| Krehl | Grube |