Revision teilweise stattgegeben: Einziehung von 50.000 € aufgehoben, Adhäsionszinsen verschoben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil mit Einziehungs‑ und Adhäsionsentscheidung ein. Der BGH hob die Anordnung der Einziehung von 50.000 € auf, weil es sich bei den aufgefundenen Betäubungsmitteln um Tatobjekte und nicht um Taterträge handelte; die Sache wurde zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Adhäsionszinsen sind erst ab dem 6. Juli 2021 zu zahlen. Die übrige Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehung von 50.000 € aufgehoben und Adhäsionszinsen erst ab 6. Juli 2021 festgelegt; übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Betäubungsmitteln handelt es sich regelmäßig um Tatobjekte, die nach § 33 BtMG i.V.m. § 74 Abs. 2 StGB einzuziehen sind; eine pauschale Einziehung als Taterträge nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 74c erfüllt sind.
Die Einziehung des Wertes von Tatobjekten nach § 74c Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Gegenstände dem Betroffenen zustanden oder gehörten.
Die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB ist nur möglich, wenn die Tatobjekte weiterveräußert wurden und der Täter oder Beteiligte Mitverfügungsgewalt über den Veräußerungserlös oder ein Entgelt für seine Tatbeteiligung erlangte.
Eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Bei Adhäsionsentscheidungen sind Prozesszinsen in der Regel erst ab dem Tag zu berechnen, der auf die Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 27. September 2022, Az: 2 StR 61/22, Beschluss
vorgehend BGH, 27. September 2022, Az: 2 StR 61/22, Beschluss
vorgehend LG Erfurt, 15. Juli 2021, Az: 8 KLs 850 Js 17384/19
nachgehend BGH, 27. September 2022, Az: 2 StR 61/22, Beschluss
nachgehend BGH, 27. September 2022, Az: 2 StR 61/22, Beschluss
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. Juli 2021, soweit es ihn betrifft,
a) mit den Feststellungen im Fall II.28 der Urteilsgründe aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50.000 € angeordnet ist,
b) in der Adhäsionsentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Prozesszinsen erst ab 6. Juli 2021 zu zahlen sind.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt, die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 55.000 € angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die nicht ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Demgegenüber hat die Einziehungsentscheidung nur teilweise Bestand. Sie begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht im Fall II.28 der Urteilsgründe die gesamtschuldnerische Einziehung von 50.000 € mit der Begründung angeordnet hat, dass „5.000 g Marihuana durch die Bande beschafft“ wurden, „die zu mindestens 10 Euro pro Gramm weiterverkauft werden sollten“, so dass auch der Angeklagte als Bandenmitglied „durch die Tat einen Gegenstand im Wert von 50.000 € im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt“ habe.
a) Das Landgericht hat dabei übersehen, dass es sich bei den erworbenen Betäubungsmitteln nicht um Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1, § 73c StGB, sondern um Tatobjekte handelt, die gemäß § 33 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB einzuziehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 5 StR 185/20, juris Rn. 3 mwN). Der Wert der Tatobjekte kann nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 74c Abs. 1 StGB eingezogen werden. Diese kommt auf der Grundlage der Feststellungen hier bereits deshalb nicht in Betracht, weil eine solche nach § 74 Abs. 3 Satz 1, § 74c Abs. 1 zunächst voraussetzt, dass die Gegenstände dem von der Anordnung Betroffenen zustanden oder gehörten (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 2020 – 2 StR 606/19, juris Rn. 16 mwN). Dabei kann dahinstehen, ob ein Eigentumserwerb an den Drogen in B. überhaupt möglich war, weil nicht der Angeklagte, sondern ein gesondert verfolgter Mittäter Käufer der Drogen war, so dass eine etwaige Übereignung an diesen erfolgt wäre.
b) Die Sache bedarf gleichwohl neuer Verhandlung und Entscheidung. Nach den Urteilsgründen verbleibt die naheliegende Möglichkeit, dass der Wert der Erlöse aus dem Betäubungsmittelhandel gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB einzuziehen ist, sofern die Drogen weiterveräußert wurden und der Angeklagte K. die Mitverfügungsgewalt am Veräußerungserlös oder ein Entgelt für seine Tatbeteiligung erlangte.
4. Die Überprüfung der Adhäsionsentscheidung führt lediglich zu einer geringfügigen Korrektur der auf §§ 288, 291 BGB gestützten Entscheidung über die geltend gemachten Prozesszinsen; diese sind erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die hier am 5. Juli 2021 – eingetretene Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 StR 52/21, juris Rn. 1 mwN).
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