Strafurteil wegen Totschlags: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot durch strafschärfende Berücksichtigung "direkten Tötungsvorsatzes"
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte machte Revision gegen ein Urteil wegen Totschlags geltend. Streitpunkt war, ob die Berücksichtigung des direkten Tötungsvorsatzes bei der Strafzumessung das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verletzt. Der BGH verwirft die Revision überwiegend als unbegründet, nimmt jedoch eine 1:1-Anrechnung der in Griechenland erlittenen Auslieferungshaft vor. Der Senat betont, dass eine Ausnahme vom Doppelverwertungsverbot besteht, wenn der Täter den Tod wirklich beabsichtigt oder besondere Handlungsintensität vorliegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Totschlagsurteil überwiegend als unbegründet abgewiesen; 1:1-Anrechnung ausländischer Untersuchungshaft angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die strafschärfende Verwwertung des Umstands, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat, verstößt regelmäßig gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, wenn dadurch lediglich der Normalfall des § 212 StGB gekennzeichnet wird.
Eine Ausnahme vom Doppelverwertungsverbot besteht, wenn der Täter absichtlich tötet, d. h. den Tod will und nicht nur den Eintritt des Todes sicher vorhersieht; in diesem Fall darf die Tötungsabsicht bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden.
Eine zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs notwendige Tötungshandlung, die das Mordmerkmal der Grausamkeit noch nicht erfüllt, kann wegen besonderer Handlungsintensität strafschärfend in die Strafzumessung einfließen.
Bei der Strafzumessung ist auf in einem ausländischen Verfahren erlittene Untersuchungshaft anzurechnen; eine Anrechnung kann unter den gegebenen Umständen im Verhältnis 1:1 erfolgen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 25. Mai 2011, Az: 24 Ks 23/10 - 930 Js 573/10 K
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. Mai 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass die in Griechenland erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar verstößt es in der Regel gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, wenn der Umstand, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat, als solcher straferschwerend verwertet wird, weil damit nur der Normalfall des § 212 StGB gekennzeichnet wird (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1, 3, 4, 5; BGH NStZ 2008, 624; aA S/S/W-StGB/Eschelbach § 46 Rn. 185). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Täter - wie hier festgestellt - absichtlich einen Menschen tötet, er also nicht nur um den Todeseintritt sicher weiß, sondern es ihm vielmehr darauf ankommt. Ebenso ist es nicht ausgeschlossen, eine zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendige, das Mordmerkmal der Grausamkeit noch nicht erfüllende Tötungshandlung unter dem Gesichtspunkt der besonderen Handlungsintensität strafschärfend zu berücksichtigen.
Ernemann Fischer Appl
Schmitt Eschelbach