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BGH·2 StR 605/24·12.02.2025

Revisionen teilweise stattgegeben: Bandenhandel mit Cannabis und Einziehungsklärung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH änderte das Urteil des LG Erfurt teilweise: Die Revisionen der Angeklagten S. und K. führten zu geänderten Schuldsprüchen (u.a. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben); weitergehende Revisionen wurden verworfen. Der Senat klärte die Einziehungsentscheidungen und erstreckte die Klarstellung auf den nicht revidierenden Mitangeklagten O. Er stellte zudem fest, dass bestimmte Tatbestandsmerkmale ("nicht geringe Menge", Regelbeispiel Besitz) keiner gesonderten Tenorkennzeichnung bedürfen.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten S. und K. teilweise stattgegeben (Anpassung von Schuldsprüchen und Klarstellung/Erstreckung der Einziehung); weitergehende Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG ist die Angabe, dass es sich um eine nicht geringe Menge handelt, im Tenor nicht erforderlich, weil dies Tatbestandsvoraussetzung ist.

2

§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG enthält ein Regelbeispiel für den Besitz von Cannabis und stellt keine zusätzliche Qualifikation dar, sodass eine gesonderte Tenorkennzeichnung entbehrlich ist.

3

Die Rechtskraft einer Einziehungsentscheidung erstreckt sich nur auf den Umfang, in dem frühere Revisionen diese Entscheidung nicht aufgehoben haben; nicht rechtskräftig geklärte Einziehungsfragen können bei weiterem Rechtsgang präzisiert und auf nicht revidierende Mitangeklagte erstreckt werden (§ 357 StPO).

4

Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann das Gericht die Kosten des Rechtsmittels den Beschwerdeführern auferlegen (§ 473 Abs. 1, 4 StPO).

Relevante Normen
§ 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG§ 357 Satz 1 StPO§ 473 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Erfurt, 21. Juni 2024, Az: 10 KLs 630 Js 19163/20 (2)

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und K. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21. Juni 2024

a) dahin geändert, dass der Angeklagte S. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen und der Angeklagte K. der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Cannabis in zwei Fällen schuldig ist,

b) unter Erstreckung auf den Nichtrevidenten O. dahin klargestellt, dass gegen den Angeklagten S. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.000 Euro und gegen den Angeklagten K. die Einziehung von 998,5 Gramm Marihuana angeordnet ist.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat in Bezug auf den Schuld- und den Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Allerdings bedarf es beim Bandenhandel mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG keiner Kennzeichnung im Tenor, dass sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht, denn das ist stets Voraussetzung dieses Qualifikationstatbestandes (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 3 StR 402/24, Rn. 3). Gleiches gilt für den Besitz von Cannabis, weil es sich bei § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG nicht um eine Qualifikation, sondern um ein Regelbeispiel handelt (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – 4 StR 120/24, Rn. 2).

2

2. Die Klarstellung der Einziehungsentscheidung ist erforderlich, da das Landgericht in seinem Urteilstenor ausgesprochen hat, dass näher bezeichnete Einziehungsentscheidungen bereits vollumfänglich rechtskräftig seien. Dies ist jedoch unzutreffend, da der Senat im ersten Rechtsgang zwar die Revisionen der Angeklagten S. und K. sowie des damals ebenfalls revidierenden Angeklagten O. gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. November 2021 unter genauer Bezeichnung der eingezogenen Gegenstände verworfen, jedoch auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft die jeweiligen Aussprüche über die Einziehung gegen sämtliche Angeklagte mit Ausnahme der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.000 Euro, soweit es den Angeklagten S. betrifft, aufgehoben hat (BGH, Urteil vom 15. Februar 2023 – 2 StR 270/22, Rn. 38). Damit war die Einziehungsentscheidung nur in diesem Umfang rechtskräftig. Die Klarstellung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den im zweiten Rechtsgang nicht revidierenden Mitangeklagten O. zu erstrecken. Soweit das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten K. im zweiten Rechtsgang eine eigene Einziehungsentscheidung getroffen hat, ist diese nicht zu beanstanden.

3

3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revisionen ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

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