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BGH·2 StR 602/25·02.12.2025

Aufhebung der Maßregelunterbringung (§63 StGB) mangels tragfähiger Feststellungen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte wandte sich in der Revision gegen die Unterbringung nach §63 StGB. Streitpunkt war, ob aufgrund schizophren-psychotischer Symptome Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit so entfiel, dass §20/§21 StGB bzw. die Maßregel greifen. Der BGH hob das Urteil auf, da das LG Gutachtervorbehalte nicht aufklärte und die Steuerungsfähigkeit nicht hinreichend darlegte. Zurückverwiesen zur neuen Verhandlung.

Ausgang: Revision erfolgreich: Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen (auch über die Kosten des Rechtsmittels).

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB sind für jede Tat tragfähige Feststellungen erforderlich, die einen vollständigen Verlust der Einsichtsfähigkeit oder eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit belegen.

2

Äußert der psychiatrische Sachverständige Vorbehalte zur Einsichtsfähigkeit, muss das Gericht in den Urteilsgründen darlegen, warum es entgegen diesem Vorbehalt zu einer anderen, sichereren Bewertung gelangt.

3

Eine lediglich erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit ist nur dann strafrechtlich relevant, wenn sie tatsächlich zum Fehlen der Unrechtseinsicht führt; andernfalls ist gesondert die Steuerungsfähigkeit zu prüfen.

4

Für die Maßregel nach §63 StGB ist ferner ein ursächlicher bzw. symptomatischer Zusammenhang zwischen dem krankhaften Zustand und den Taten darzustellen; normalpsychologische Erklärungen oder eine ausgeprägte rechtsfeindliche Gesinnung können demgegenüber die Maßregel begründungsunwirksam machen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 63 StGB§ 21 StGB§ 17 StGB§ 20 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Schwerin, 18. Juli 2025, Az: 34 KLs 4/25

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 18. Juli 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet. Dessen hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

2

1. Die Annahme der Strafkammer, der seit Jahren unter anderem an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidende Beschuldigte habe bei den festgestellten Taten im Zustand mindestens erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt, ist nicht tragfähig begründet.

3

a) Die Strafkammer hat sich dazu auf den von ihr gehörten psychiatrischen Sachverständigen gestützt, der bei dem Beschuldigten eine – durch Alkoholkonsum verstärkte – ausgeprägte produktiv-psychotische Symptomatik der schizophrenen Grunderkrankung diagnostiziert hat. „Im Ergebnis“, so der Sachverständige, „sei deswegen im Tatzeitpunkt wohl von einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen, sicher aber von ihrer erheblichen Verminderung“. Auf der Grundlage dieser Einschätzung ist die Strafkammer bei zwei der Anlasstaten davon ausgegangen, der Beschuldigte sei unfähig gewesen, „deren Unrecht einzusehen“. Bei einer weiteren Anlasstat hat die Strafkammer zugrunde gelegt, „dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten in deren Unrecht lediglich erheblich vermindert“ gewesen sei.

4

b) Dies trägt die Anordnung der Maßregel nicht. Zum einen erläutern die Urteilsgründe nicht, warum sich das Landgericht, das sich den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen hat, trotz des von dem Sachverständigen erklärten Vorbehalts, sicher sei nur eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit, von ihrem vollständigen Ausschluss bei zwei der Anlasstaten überzeugt hat. Die Ausführungen der Strafkammer lassen zum anderen besorgen, sie sei der Auffassung gewesen, mit der Feststellung einer sicher erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit seien die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt und damit auch die Grundlage für die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB gegeben. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist indes strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Unrechtseinsicht zur Folge hat. In diesen Fällen ist § 21 StGB als Sonderregelung des Verbotsirrtums (§ 17 StGB) erfüllt, wenn das Fehlen der Unrechtseinsicht vorwerfbar ist; kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein. Derjenige, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall Einsicht in das Unrecht seines Tuns hat, ist – sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war – voll schuldfähig. In einem solchen Fall ist auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2025 – 2 StR 492/24, Rn. 5 mwN). Zwar kann die Minderung nur der Einsichtsfähigkeit bei tatsächlich vorhandener Unrechtseinsicht mittelbar über die Annahme einer aus demselben Grund reduzierten Steuerungsfähigkeit Berücksichtigung finden (BeckOK-StGB/Eschelbach, 67. Ed., § 21 Rn. 6 mwN). Zur Frage der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei Tatbegehung verhält sich das angefochtene Urteil jedoch nicht.

5

2. Auf den Rechtsfehlern beruht das Urteil. Die Sache bedarf daher – naheliegend unter Hinzuziehung eines neuen Sachverständigen – erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht umfassende eigene, in sich widerspruchsfreie Feststellungen auch zum Verhalten des Beschuldigten bei den jeweiligen Anlasstaten zu ermöglichen.

6

Das neue Tatgericht wird nicht nur Gelegenheit haben, die Einlassung des Beschuldigten – wie geboten – jedenfalls in ihren wesentlichen Grundzügen in den schriftlichen Urteilsgründen geschlossen und zusammenhängend darzustellen. Es wird auch näher als bislang geschehen zu prüfen haben, ob die Anlasstaten Folge des zur Schuldunfähigkeit oder zur verminderten Schuldfähigkeit führenden Zustandes sind (mithin zwischen dem „Zustand“ im Sinne des § 63 StGB und der Tat ein ursächlicher bzw. symptomatischer Zusammenhang besteht) oder ob diese normalpsychologisch erklärbar oder – wie das angefochtene Urteil im Rahmen der Gefahrprognose aufführt – Ausdruck einer stark rechtsfeindlichen Gesinnung sind.

MengesSchmidtZimmermann
MeybergLutz