Revision des Nebenklägers wegen Sachrüge als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Nebenkläger legte gegen das Urteil des LG Aachen (Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) Revision ein und erhob eine Sachrüge. Er behauptete, die Angeklagten hätten mit Tötungsabsicht gehandelt und die Strafe sei zu milde. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Nebenkläger nicht dargetan hat, dass er eine Änderung des Schuldspruchs anstrebt (§ 400 Abs. 1 StPO). Der Nebenkläger trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Ausgang: Revision des Nebenklägers als unzulässig verworfen; Nebenkläger trägt Kosten und den Angeklagten entstandene notwendige Auslagen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision des Nebenklägers ist nur zulässig, wenn er beantragt oder in der Revisionsbegründung substantiiert darlegt, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts anstrebt.
Wird eine derartige Präzisierung nicht bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgenommen, ist die Revision des Nebenklägers unzulässig.
Ein Vorbringen, das ausschließlich die Rechtsfolgenentscheidung (z.B. eine strengere Strafzumessung wegen angenommener Tötungsabsicht) angreift, begründet kein zulässiges Revisionsziel des Nebenklägers.
Bei Verwerfung der Revision des Nebenklägers als unzulässig hat dieser die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 23. November 2023, Az: 2 StR 59/23, Beschluss
vorgehend LG Aachen, 5. August 2022, Az: 91 KLs 1/22
nachgehend BGH, 23. November 2023, Az: 2 StR 59/23, Beschluss
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. August 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers verurteilt. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel des Nebenklägers mit der Sachrüge. Die Revision ist unzulässig.
Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Die Revision eines Nebenklägers bedarf eines Antrags oder einer Begründung, woraus hervorgeht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt. Wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 2021 ‒ 3 StR 450/20, StV 2022, 171 f. mwN). Daran fehlt es hier.
Der Nebenkläger hat seine Sachrüge mit Ausführungen dazu erläutert, dass die Angeklagten nicht nur, wie vom Landgericht angenommen, mit bedingtem Tötungsvorsatz, sondern mit Tötungsabsicht gehandelt hätten; deshalb seien die verhängten Jugendstrafen zu milde. Mit diesen Ausführungen ist nicht dargetan, dass es dem Nebenkläger um eine Verurteilung aufgrund eines anderen Straftatbestands gehe; er greift nur die Rechtsfolgenentscheidung an. Das ist kein zulässiges Rechtsmittelziel.
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