Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Bezeichnung des Beschlusses als Urteil
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt einen vom Landgericht als „Urteil“ bezeichneten Beschluss zur nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe. Der BGH stellt fest, dass es sich um einen Beschluss nach § 460 StPO handelt, über den die sofortige Beschwerde nach § 462 Abs. 3 StPO entscheidet. Die Bezeichnung als „Urteil“ ist unschädlich für die Zuständigkeit. Das Rechtsmittel wird an das OLG Köln abgegeben.
Ausgang: BGH für Entscheidung über als „Urteil“ bezeichneten Beschluss nicht zuständig; Rechtsmittel zur weiteren Sachbehandlung an OLG Köln abgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 460 StPO ist in prozessualer Hinsicht ein Beschluss, über den die sofortige Beschwerde nach § 462 Abs. 3 StPO gegeben ist.
Die formale Bezeichnung einer Entscheidung als „Urteil“ ändert nicht deren prozessuale Rechtsnatur; maßgeblich sind Inhalt und rechtliche Einordnung der Entscheidung.
Ist der Bundesgerichtshof für die Entscheidung nicht berufen, ist das eingelegte Rechtsmittel an das zuständige Oberlandesgericht zur weiteren Sachbehandlung abzugeben.
Wurde in einem Revisionsverfahren die Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung nach §§ 460, 462 StPO der Nachentscheidung übertragen, hat die nachfolgende Entscheidung des Landgerichts über die Gesamtstrafe den Rechtsweg der sofortigen Beschwerde zu beachten.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 18. Oktober 2016, Az: 68 KLs 22/16
vorgehend BGH, 9. Juni 2016, Az: 2 StR 90/16, Beschluss
vorgehend LG Aachen, 23. Oktober 2015, Az: 63 KLs 37/15
Tenor
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten gegen den als „Urteil“ bezeichneten Beschluss des Landgerichts Aachen vom 18. Oktober 2016 nicht zuständig.
Das Rechtsmittel wird zur weiteren Sachbehandlung an das Oberlandesgericht Köln abgegeben.
Gründe
I.
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 23. Oktober 2015 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 9. Juni 2016 - 2 StR 90/16 - dieses Urteil aufgehoben, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 30. November 2012 unterblieben war, verbunden mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist als unbegründet verworfen worden.
Das Landgericht hat eine erneute Hauptverhandlung durchgeführt und durch Urteil entschieden, dass es bei der im Urteil vom 23. Oktober 2015 ausgesprochenen Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verbleibe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die er mit der - nicht näher ausgeführten - Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.
II.
Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten nicht berufen. Nach dem o.g. Beschluss des Senats hatte das Landgericht ausschließlich über die Frage der Gesamtstrafenbildung im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO zu entscheiden. Der Sache nach handelt es sich bei der getroffenen Entscheidung um einen Beschluss nach § 460 StPO, gegen den das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 462 Abs. 3 StPO gegeben ist; ohne Bedeutung ist, dass sich die nach mündlicher Verhandlung ergangene Entscheidung selbst als Urteil bezeichnet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 1 StR 228/98 - unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1973 - 5 StR 496/73, BGHSt 25, 242, 243; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462 Rn. 4). Das Rechtsmittel war daher zur weiteren Sachbehandlung an das zuständige Oberlandesgericht Köln abzugeben.
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