Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung: vier Monate als vollstreckt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt; das Landgericht hatte zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als wegen Verfahrensverzögerung vollstreckt erklärt. Die Revision war in diesem Punkt erfolgreich: der BGH änderte den Kompensationsausspruch dahin, dass vier Monate als vollstreckt gelten. Begründet wurde dies mit der unzureichenden Berücksichtigung von Verzögerungen im Ermittlungsverfahren; eine Erstreckung auf den Nichtrevidenten nach § 357 Satz 1 StPO kommt nicht in Betracht. Die übrigen Rügen wurden verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Kompensation um zwei Monate erweitert (insgesamt vier Monate als vollstreckt); übrige Rügen verworfen; Kosten trägt der Angeklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung muss die gesamte Verfahrensdauer einschließlich des Ermittlungsverfahrens berücksichtigen; unterlassene Beachtung begründet einen Rechtsfehler.
Das Revisionsgericht kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO feststellen, dass Teile der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten, um eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu kompensieren.
Eine Erstreckung der als vollstreckt erklärten Strafe nach § 357 Satz 1 StPO auf einen Nichtrevidenten ist nicht geboten, wenn dieser nicht wegen derselben Taten verurteilt ist; § 357 Satz 1 StPO ist bei fehlerhafter Kompensation nicht direkt oder analog anwendbar.
Bei nur geringem Erfolg der Revision kann dem Revisionsführer die Kostentragung auferlegt werden (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 9. Mai 2025, Az: 50 KLs 31/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Mai 2025, soweit es ihn betrifft, im Kompensationsausspruch dahin geändert, dass vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Hingegen hält die von der Strafkammer getroffene Kompensationsentscheidung revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Landgericht bei seiner Prüfung ausschließlich die Verfahrensdauer seit der Erhebung der Anklage am 10. Oktober 2022 in den Blick genommen, jedoch die Möglichkeit einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bereits im Ermittlungsverfahren nicht bedacht hat. Um jegliche Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen und um eine weitere Verzögerung des spätestens auf die verantwortliche Vernehmung seines Abnehmers am 5. Mai 2020 eingeleiteten Verfahrens gegen den Angeklagten zu vermeiden, setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO fest, dass weitere zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2025 – 2 StR 481/25, Rn. 6). Eine Erstreckung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den Nichtrevidenten D. ist unabhängig davon nicht veranlasst, dass der Nichtrevident nicht wegen derselben Taten verurteilt ist. Bei der fehlerhaften Bestimmung der Kompensation kommt eine direkte oder analoge Anwendung von § 357 Satz 1 StPO nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 4 StR 364/08, BGHR StPO § 357 Erstreckung 11 Rn. 9 ff. mwN).
3. Der geringe Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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