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BGH·2 StR 588/09·30.06.2010

Betäubungsmittelhandel: Umtausch des zum Weiterverkauf erworbenen mangelhaften Rauschgifts

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtAllgemeines StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten wurden teilweise stattgegeben: Der BGH hebt die Verurteilung wegen eines weiteren Handeltreibens auf, weil der Umtausch mangelhafter Crystalware als Abwicklung desselben Rauschgiftgeschäfts zu werten ist. Die hierfür verhängten Einzelstrafen entfallen; die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Die Revisionserfolge führen nicht zu milderen Gesamtstrafen.

Ausgang: Revisionen teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen eines zusätzlichen Handeltreibens aufgehoben, übrige Revisionen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Umtausch einer zum Weiterverkauf erworbenen Betäubungsmittelmenge aufgrund mangelhafter Qualität gehört zur Abwicklung desselben Rauschgiftgeschäfts und begründet keine eigenständige, tatmehrliche Handlung.

2

Bei der Abgrenzung tatmehrlicher Delikte ist auf den wirtschaftlichen und zweckbezogenen Zusammenhang der Handlungen abzustellen; Rückgabe- und Nachlieferungsbemühungen dienen regelmäßig der Erfüllung desselben Geschäfts.

3

Eine Aufhebung einer Verurteilung hat gemäß § 357 StPO auf Mitangeklagte auszudehnen, sofern derselbe Rechtsfehler auch deren Verurteilung betrifft.

4

Die Streichung einer Einzelstrafe führt nicht automatisch zu einer milderen Gesamtfreiheitsstrafe, wenn das Gericht ohne diese Einzelstrafe ebenfalls nicht zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 29 BtMG§ 29a BtMG§ 52 StGB§ 53 StGB§ 357 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Gera, 19. Juni 2009, Az: 697 Js 17955/08 - 1 KLs (29)/17, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 19. Juni 2009, soweit es ihn betrifft, dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie des versuchten Diebstahls schuldig ist und die wegen unerlaubten Handeltreibens im Fall II. 9 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt.

2. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen sowie des versuchten Diebstahls schuldig ist und die wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Fall II. 9 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt.

3. Die Aufhebung des Urteils wird auf den Mitangeklagten H. erstreckt, soweit dieser im Fall II. 9 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist. Die hierfür verhängte Einzelstrafe entfällt.

4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

5. Die Angeklagten haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1. Die Verurteilung der Angeklagten im Fall II. 9 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben.

2

Rechtsfehlerhaft geht das Landgericht hinsichtlich der Taten zu Ziff. II. 9 und II. 10 der Urteilsgründe von zwei Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, in einem Fall davon in nicht geringer Menge, aus. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen (UA S. 21) erwarben die Angeklagten S. und K. vom nicht revidierenden Mitangeklagten H. 100 Gramm Crystal zum gewinnbringenden Weiterverkauf, konnten das Betäubungsmittel jedoch aufgrund der schlechten Qualität nicht weiterveräußern. Den wenig später erfolgten Umtausch in höherwertige Ware hat das Landgericht unter Ziff. II. 10 der Urteilsgründe als ein erneutes, tatmehrheitliches Handeltreiben gewertet.

3

Wird aber eine zum Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge in eine andere Menge umgetauscht, weil-wie-hier die gelieferte Qualität nicht den Erwartungen entspricht, so sind die Bemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware auf die Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2005, 232, StV 2007, 83; Senatsbeschlüsse vom 23. September 2009 - 2 StR 325/09, vom 30. September 2009 - 2 StR 323/09 und vom 22. Januar 2010 - 2 StR 563/09). Die Verurteilung im Fall II. 9 mit den dazugehörigen Einzelstrafen von einem Jahr Freiheitsstrafe für den Angeklagten S. bzw. neun Monaten für den Angeklagten K. entfällt.

4

Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen schließt der Senat aus, dass die Kammer ohne diese Einzelstrafe auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte.

5

2. Die (teilweise) Aufhebung des Urteils war gemäß § 357 StPO auf den früheren Mitangeklagten H. zu erstrecken. Auch insoweit ist das Landgericht fehlerhaft von zwei Taten ausgegangen. Dies führt auch bei ihm zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 9 mit der hierfür verhängten Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe, die entfällt. Der Senat schließt mit Blick auf die weiter gegen den Mitangeklagten H. festgesetzten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe in den Fällen II. 6, 7, 8 und 10 sowie von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe im Fall II. 11 aus, dass die Kammer ohne Berücksichtigung der weggefallenen Strafe von neun Monaten zu einer noch milderen Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.

6

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Der geringe Erfolg der Rechtsmittel gibt im Übrigen keinen Anlass, die Angeklagten teilweise von den Kosten des Verfahrens und von ihren notwendigen Auslagen zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Rissing-van SaanApplKrehl
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