Einziehungsanordnung: Schadlosstellung des Straftatverletzten durch einen Gesamtschuldner
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Einziehungsanordnung wegen Betrugs ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt und reduzierte die Einziehung wegen bereits geleisteter Zahlungen eines Gesamtschuldners und eines Vergleichs mit der Bank. Das Gericht stellte fest, dass Schadlosstellung durch einen Gesamtschuldner den Anspruch des Verletzten mindern kann; ein Forderungsübergang nach §426 Abs.2 BGB macht den Gesamtschuldner nicht zum einziehungsrechtlichen Rechtsnachfolger.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Einziehung auf 231.057,85 € reduziert, sonstige Rügen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung von Taterträgen ist zu kürzen, soweit der Verletzte durch Zahlungen oder Vergleichsleistungen bereits befriedigt oder schadlos gestellt worden ist.
Der Anspruch des Verletzten nach §§73 ff. StGB erlischt ganz oder teilweise, wenn ein als Gesamtschuldner Haftender den Verletzten ganz oder teilweise schadlos stellt.
Der Forderungsübergang nach §426 Abs.2 BGB wandelt den Forderungsinhaber nicht in einen einziehungsrechtlichen Rechtsnachfolger; Rechtsnachfolger im Sinne der §§73 ff. StGB sind nur Personen, die dem Opfer nicht selbst der Tat wegen ersatzpflichtig sind.
Das Revisionsgericht kann die Einziehungsentscheidung nach §354 Abs.1 StPO entsprechend den tatsächlichen Erstattungen und Restschulden korrigieren und den einziehungsfähigen Betrag anpassen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 22. Januar 2020, Az: 2 StR 582/18, Beschluss
vorgehend LG Rostock, 7. Mai 2018, Az: 11 KLs 25/16
nachgehend BGH, 22. Januar 2020, Az: 2 StR 582/18, Beschluss
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 7. Mai 2018 dahingehend abgeändert, dass gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 231.057,85 € angeordnet wird; die weiter gehende Einziehungsentscheidung wird aufgehoben, sie entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in fünf Fällen, wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges und wegen Anstiftung zur Untreue in drei Fällen unter Auflösung einer bereits rechtskräftigen Gesamtstrafe und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu vier Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und bestimmt, dass eine bereits geleistete Geldzahlung angerechnet wird und weitere zwei Monate als vollstreckt gelten. Ferner hat es gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 242.245,33 € angeordnet.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen nur zu einer Korrektur der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beantragte der Zeuge T. im Fall 8 der Urteilsgründe, einem gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagten, dem Mitangeklagten A. und weiteren Tatbeteiligten entsprechend, unter Vorlage einer gefälschten Gehaltsbescheinigung ein Verbraucherdarlehen in Höhe von 25.000 €, das ihm im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Angaben gewährt und ausgezahlt wurde. Vom erhaltenen Geld übergab T. 20.000 € an den rechtskräftig verurteilten K. , der den Betrag in voller Höhe an den Angeklagten und den Mitangeklagten A. weiterleitete, die das Geld unter sich aufteilten. Die kreditgebende Bank zog insgesamt 10.187,48 € vom Konto des T. ein und erhielt von diesem infolge eines Vergleichs weitere 6.000 €, nach deren Zahlung ihm die Restschuld erlassen wurde.
2. Hiervon ausgehend unterliegt im Fall 8 der Urteilsgründe nur ein Betrag in Höhe von 8.812,52 € der Einziehung, im Übrigen ist der Anspruch der geschädigten Bank durch die Zahlungen des Zeugen T. entsprechend § 73e Abs. 1 StPO erloschen. Dies bedingt die aus der Beschlussformel ersichtliche Korrektur der Einziehungsentscheidung, die der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen kann.
Durch § 73e StGB soll die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten durch den Staat einerseits und den Verletzten andererseits vermieden werden (BT-Drucks. 18/9525, S. 54). Schon hieraus erhellt, dass der Anspruch eines Verletzten auch dann als ganz oder teilweise erloschen anzusehen ist, wenn einer der als Gesamtschuldner haftenden Tatbeteiligten den Verletzten ganz oder teilweise schadlos stellt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 2019 - 2 StR 245/19). Der Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB macht den Tatbeteiligten nicht zum Verletzten oder zu dessen Rechtsnachfolger im einziehungsrechtlichen Sinn. Rechtsnachfolger im Sinne der §§ 73 ff. StGB, 459h ff. StPO kann nur sein, wer - wie der Erbe (§ 1922 BGB) oder der Versicherer (§ 86 VVG) - dem Tatopfer nicht selbst wegen der Tat zu Schadensersatz verpflichtet ist. Anderes wäre mit dem das Einziehungsrecht beherrschenden Konzept der Rückgewinnungshilfe zugunsten der Tatopfer nicht vereinbar.
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