Rücktritt vom Versuch einer räuberischen Erpressung: Anwendung des Zweifelssatzes bei fehlenden Feststellungen zum Ladezustand einer Schreckschusspistole
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt, das LG nahm einen fehlgeschlagenen Versuch an. Der BGH hebte auf, weil die Kammer keine Feststellungen zum Ladezustand der Schreckschusspistole traf und daraus fälschlich eine ungeladene Waffe annahm. In dubio pro reo sei im Rahmen der Rücktrittsprüfung von einer geladenen Waffe auszugehen, weshalb neue Verhandlung erforderlich ist.
Ausgang: Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen zum Ladezustand der Schreckschusspistole, die für die Bewertung des Rücktritts wesentlich sind.
Abstrakte Rechtssätze
Bei unklarem Ladezustand einer Waffe, der für die Möglichkeit der Tatausführung entscheidend ist, kann bei der Prüfung des Rücktritts nicht ohne weitere Feststellungen von einer ungeladenen Waffe ausgegangen werden; sofern dadurch die Herbeiführung des Erfolgs noch möglich erscheint, ist von einer geladenen Waffe auszugehen.
Der Rücktritt vom unbeendeten Versuch setzt voraus, dass der Täter die weitere Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs freiwillig aufgibt; dabei sind sowohl die objektive Möglichkeit der Tatausführung als auch die subjektive Vorstellung des Täters zu berücksichtigen.
Rechtliche Zweifel an für die Rechtsfolgen maßgeblichen Tatsachen sind zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (in dubio pro reo) und können die Annahme eines freiwilligen Rücktritts stützen, wenn bei Annahme der tauglichen Tatsachen die weitere Tatausführung möglich gewesen wäre.
Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen, insbesondere zu Tatsachen, die die Frage der Strafbefreiung beeinflussen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Mainz, 13. Mai 2013, Az: 3225 Js 33042/12 - 3 KLs
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 13. Mai 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Fall der Urteilsgründe
b) im Gesamtstrafenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung im Fall der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Strafkammer einen möglichen strafbefreienden Rücktritt mit fehlerhafter Begründung verneint hat.
a) Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte vergeblich, die beiden Brüder Z. unter Vorhalt einer Schreckschusspistole zur Herausgabe von Geld oder anderen Wertgegenständen zu nötigen. Zum Ladezustand der Waffe konnte die Strafkammer keine Feststellungen treffen, weshalb sie - vermeintlich zu Gunsten des Angeklagten - von einer ungeladenen Schreckschusspistole ausgegangen ist. Im Weiteren nimmt das Landgericht einen den Rücktritt ausschließenden fehlgeschlagenen Versuch vor allem deshalb an, weil dem Angeklagten - nachdem sich die Brüder Z. von der Bedrohung mit der Pistole weitgehend unbeeindruckt gezeigt hatten - eine Intensivierung der Drohung mit der ungeladenen Waffe nicht möglich gewesen sei.
b) Damit verkennt das Landgericht, dass es bei der Frage des Rücktritts in dubio pro reo nicht von einer ungeladenen, sondern von einer geladenen Schreckschusswaffe hätte ausgehen müssen. Dann nämlich wäre dem Angeklagten unter Umständen die Herbeiführung des Erfolgseintritts - z.B. durch die intensivere Einschüchterung der Überfallenen mittels Schussabgabe - objektiv noch möglich gewesen. Hätte er die Ausführung der Tat unter Verwendung einer geladenen Schreckschusswaffe auch subjektiv noch für möglich gehalten, wäre sein Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (BGH NStZ 2007, 91; 2008, 393; Fischer, StGB, 61. Aufl. § 24 Rn. 10 ff.). Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
2. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
3. Dass der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe nicht wegen vollendeter besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
| Appl | Eschelbach | Zeng | |||
| Schmitt | Ott |