Revision verworfen – Bestätigung der Unterbringung nach §63 StGB wegen Gefährlichkeit
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwarf die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des LG Köln vom 5.7.2024 als unbegründet. Die Nachprüfung ergab keinen revisionsrechtlichen Fehler zugunsten des Beschuldigten. Das Gericht bestätigt, dass die festgestellten Tatgeschehen (insbesondere Fälle 4,5,6,8,13 und der Vorfall 8.5.2023) die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des §63 StGB rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.
Ausgang: Revision des Beschuldigten als unbegründet verworfen; Annahme der Gefährlichkeit und Unterbringung nach §63 StGB bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen revisionsrechtlichen Fehler zum Nachteil des Beschuldigten ergibt.
Die Voraussetzungen des §63 StGB sind erfüllt, wenn der Zustand des Täters aufgrund der getroffenen Feststellungen die hinreichende Wahrscheinlichkeit begründet, dass infolge dieses Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.
Für die Bejahung der Gefährlichkeit kommt es auf die Gesamtwürdigung der Tatfeststellungen und der Prognose an; einzelne Feststellungen, die einzelne Taten nicht belegen, können der Annahme der Gefährlichkeit nicht grundsätzlich entgegenstehen.
Wird die Revision verworfen, hat der Beschuldigte grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 5. Juli 2024, Az: 114 KLs 9/24
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die zu den Anlasstaten in den Fällen 4, 5, 6, 8 und 13 der Urteilsgründe und zum „Vorfall“ vom 8. Mai 2023 festgestellten Tatgeschehen rechtfertigen für sich allein die auch im Übrigen rechtsfehlerfrei begründete Annahme des Landgerichts, vom Beschuldigten seien infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 StGB zu erwarten und er sei deshalb für die Allgemeinheit gefährlich. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht darauf, dass die zu den Anlasstaten in den Fällen 2, 3 und 10 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen jeweils die Begehung einer rechtswidrigen Tat nicht belegen.
Menges Meyberg Grube
Schmidt Zimmermann