Zulässigkeit der Verwertung von außerhalb der Hauptverhandlung erlangtem Wissen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt im Revisionsverfahren, dass das LG Erkenntnisse über die Glaubhaftigkeit einer Zeugin aus einer außerhalb der Hauptverhandlung gewonnenen Vernehmung gezogen habe. Der BGH bestätigt, dass der Tatrichter Außenwissen ohne förmliche Beweiserhebung nicht zuungunsten des Angeklagten verwerten darf. Im konkreten Fall wird jedoch ausgeschlossen, dass dieser Verwertungsfehler das Urteil beeinflusst hat; die Revision wird als unbegründet verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt als unbegründet verworfen; Verwertungsfehler ohne Einfluss auf das Urteilsergebnis festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter darf seine Entscheidung zur Schuld- oder Straffrage nur auf Erkenntnisse stützen, die er in der Hauptverhandlung durch förmliche Beweiserhebung oder durch die Einlassung des Angeklagten gewonnen hat.
Die Verwertung von außerhalb der Hauptverhandlung erlangtem Wissen zum Nachteil des Angeklagten ist grundsätzlich unzulässig, sofern nicht eine förmliche Beweiserhebung stattgefunden hat.
Erhebt die Revision einen Verwertungsfehler, ist das Urteil nur dann aufzuheben, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler zu einer zuungunsten des Angeklagten erfolgten Entscheidung beigetragen hat.
Bei einer erdrückenden Beweislage kann der BGH einen Verwertungsfehler als revisionsrechtlich unbeachtlich ansehen, wenn der Fehler auf das Ergebnis des Urteils ersichtlich keinen Einfluss gehabt haben kann.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 14. Juni 2024, Az: 5/22 Ks - 1/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Revision beanstandet zu Recht die Würdigung der Strafkammer, sie habe ihren Eindruck von der Glaubhaftigkeit der Zeugin C. auch durch „eine weitere Vernehmung [der Zeugin] in einem anderen Strafverfahren“ gewonnen, als rechtsfehlerhaft. Denn der Tatrichter darf seiner Entscheidung zur Schuld- oder Straffrage nur das zugrunde legen, was er an Erkenntnissen durch die Verhandlung und in der Verhandlung im Rahmen einer förmlichen Beweiserhebung oder unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten gewonnen hat. Dies schließt es grundsätzlich aus, außerhalb der Hauptverhandlung erlangtes Wissen des Richters ohne förmliche Beweiserhebung hierüber zum Nachteil des Angeklagten zu verwerten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 2 StR 556/12, BGHR StPO § 261 Gerichtskundigkeit 4 Rn. 7 mwN). - 3 - Der Senat kann aber angesichts der erdrückenden Beweislage ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, zumal durch diesen nicht in Frage gestellt wird, dass und wie sich die Zeugin C. zur Sache geäußert hat.
Zeng Meyberg Lutz
Zimmermann Herold