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BGH·2 StR 569/19·26.02.2020

Verhängung der Jugendstrafe neben der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

StrafrechtJugendstrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Köln wurden vom BGH als unbegründet verworfen. Der Senat stellte fest, dass die Strafkammer die Verhängung der Jugendstrafe neben der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erläutert hat. § 5 Abs. 3 JGG erlaubt die Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen; die Voraussetzungen für eine Abweichung waren geprüft.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Köln als unbegründet verworfen; keine feststellbaren Rechtsfehler bei der Verhängung der Jugendstrafe neben der Maßregel

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 5 Abs. 3 JGG ermöglicht es, von der Verhängung einer Jugendstrafe abzusehen, wenn die angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich macht und so der Grundsatz der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen gewahrt wird.

2

Bei einer Kombination von Maßregelunterbringung und Jugendstrafe muss das Gericht die Verhängung der Jugendstrafe gesondert begründen; ist eine ausreichende Begründung erfolgt, liegt hierin kein Rechtsfehler.

3

Die Revision ist in den Fällen, in denen § 5 Abs. 3 JGG einschlägig ist, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

4

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen rechtsfehlerhaften Entscheidungsinhalt zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

Relevante Normen
§ 5 Abs 3 JGG§ 5 Abs. 3 JGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 30. August 2019, Az: 103 KLs 9/19

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. August 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten I. die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Die Angeklagten A. und G. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Revision des Angeklagten I. ist mit Blick auf § 5 Abs. 3 JGG nur wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so kann danach von Jugendstrafe abgesehen werden, wenn die Maßregelanordnung die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich macht. Diese Vorschrift ermöglicht es, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 3 StR 434/92, BGHSt 39, 92, 95).

Dies hat die Strafkammer bedacht und die Verhängung der Jugendstrafe neben der Maßregel erläutert. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

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