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BGH·2 StR 567/24·18.12.2024

Revision gegen Verurteilung wegen räuberischen Angriffs als unbegründet abgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtAllgemeines Strafrecht (Raub)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Limburg wegen eines räuberischen Angriffs ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da bei der Nachprüfung kein revisionsrechtlicher Fehler zu seinem Nachteil festgestellt wurde. Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO scheitert, weil das Vorbringen keine Widersprüchlichkeit oder Lücke in den Urteilsgründen begründet. Die Tatwürdigung stützt die Feststellungen unabhängig von einer angeblichen Äußerung des Opfers.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Limburg als unbegründet abgewiesen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers vorliegen.

2

Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO erfordert die substantiiert darlegbare Aufdeckung tatsächlicher Widersprüche oder lückenhafter Urteilsgründe; bloße Zweifel an der Vollständigkeit einer Zeugenaussage genügen nicht.

3

Dass eine Mitangeklagte nicht alle Umstände des Tatgeschehens darstellt, begründet für sich genommen weder eine unauflösbare Widersprüchlichkeit noch eine unzureichende Urteilsbegründung.

4

Die Feststellung, dass ein Täter den Fehlschlag eines räuberischen Angriffs erkannt hat, kann aus tatbezogenem Handeln (etwa der Suche nach Beute und dem Ausbleiben von Fund) abgeleitet werden, ohne dass es auf eine konkrete Äußerung des Opfers ankommt.

Relevante Normen
§ 261 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Limburg, 26. April 2024, Az: 1 KLs - 7 Js 10137/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 26. April 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO versagt. Mit ihrem Vorbringen, die im Urteil wiedergegebene Aussage des Mitangeklagten J. belege nicht alle festgestellten Umstände des Tatgeschehens, zielt die Revision darauf ab, der Mitangeklagte J. habe entgegen der Urteilsgründe nicht „die gemeinsame Tatplanung, den Ablauf der Tat sowie das folgende Fluchtgeschehen wie festgestellt geschildert“. Damit kann sie weder unter dem Aspekt einer tatsächlich nicht gegebenen Widersprüchlichkeit noch einer Lückenhaftigkeit der Urteilsgründe durchdringen (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2014 – 3 StR 27/14, NStZ-RR 2014, 279, 280). Im Übrigen beruht das Urteil nicht darauf, ob der Angeklagte die Äußerung des Tatopfers hörte, es habe keine Tageseinnahmen bei sich, die der Angeklagte und seine Mittäter erbeuten wollten. Da er – tatplangemäß – nach der Beute suchte, um diese an sich zu nehmen, entgegen seiner Erwartung aber nichts fand, erkannte er jedenfalls dadurch den Fehlschlag des räuberischen Angriffs auf das Tatopfer.

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