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BGH·2 StR 565/24·21.05.2025

BGH: Teilaufhebung der Einziehung und Klarstellung der Schuldsprüche in Cannabisverfahren

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtAllgemeines StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten führten zur Klarstellung der Schuldsprüche (Beihilfe und bandenmäßiges Handeln/Anbauen) und zur teilweisen Aufhebung der Einziehungsentscheidung. Das BGH stellt fest, dass Begriffe wie „unerlaubt“ oder die Angabe der nicht geringen Menge in der Tenorformel bei § 34 KCanG nicht erforderlich sind. Die pauschale Bezeichnung des ‚Anbau-Equipment‘ in der Einziehung genügt nicht den Konkretisierungsanforderungen; dieser Teil der Einziehung wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Revisionen teilweise erfolgreich: Schuldsprüche klargestellt; pauschale Einziehung des ‚Anbau-Equipment‘ aufgehoben und Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Straftaten nach dem Konsumcannabisgesetz ist die Bezeichnung "unerlaubt" im Schuldspruch entbehrlich, da § 34 KCanG selbst den untersagten Umgang mit Cannabis regelt.

2

Die Überschreitung des wirkstoffbezogenen Grenzwertes zur "nicht geringen Menge" nach § 34 Abs. 3 KCanG ist eine Strafzumessungsregel und gehört nicht in die Urteilformel des Schuldspruchs.

3

Die Qualifikation "bandenmäßig" nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG setzt die Nichtgeringfügigkeit der Menge voraus und bedarf daher keiner gesonderten Kennzeichnung im Tenor.

4

Legt die Urteilsbegründung eindeutig dar, dass eine Nebenhandlung (z. B. Beihilfe) vorliegt, muss dies im Schuldspruch zum Ausdruck kommen; das Revisionsgericht kann den Schuldspruch insoweit klarstellend berichtigen.

5

Einziehungsgegenstände müssen im Urteilstenor derart konkret bezeichnet sein, dass ihre Identität ohne Rückgriff auf nicht zum Urteil gehörende Dokumente feststellbar ist; pauschale Verweise auf Asservatenverzeichnisse genügen nicht und führen bei unzureichender Konkretisierung zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung und Rückverweisung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 34 KCanG§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG§ 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 12. Juni 2024, Az: 5/6 KLs 13/21

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2024

a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass die Angeklagten W. und G. jeweils des bandenmäßigen Anbaus von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis und der Angeklagte S. des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis schuldig sind,

b) aufgehoben mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Einziehung, soweit diese das „gesamte in dem Behördengutachten des Kriminalwissenschaftlichen und -technischen Instituts des Hessischen Landeskriminalamtes vom 1. März 2020 unter Labor-Asservaten-Nr. aufgeführte ‚Anbau-Equipment‘“ betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten W. und G. wegen „bandenmäßigen unerlaubten Anbaus von Cannabis in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge“ jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Angeklagten S. hat es wegen „bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge“ unter Freisprechung im Übrigen ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Von den Freiheitsstrafen gelten jeweils zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt. Zudem hat das Landgericht das sichergestellte Pflanzenmaterial (267 Marihuana-Pflanzen) sowie das „gesamte in dem Behördengutachten des Kriminalwissenschaftlichen und -technischen Instituts des Hessischen Kriminalamtes vom 1. März 2020 unter Labor-Asservaten-Nr. aufgeführte ‚Anbau-Equipment‘, einschließlich des Fotoapparates Ricoh CX 2“ eingezogen.

2

Die dagegen jeweils mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten führen zu einer Klarstellung des Schuldspruchs und einer teilweisen Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen erweisen sich die Rechtsmittel als unbegründet.

3

1. Schuld- und Strafaussprüche weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Die Schuldsprüche sind indes wie beantragt klarzustellen.

4

a) Es bedarf auch bei Straftaten nach dem Konsumcannabisgesetz keiner Tatkennzeichnung als „unerlaubt“, weil die Strafvorschriften des § 34 KCanG allein den untersagten Umgang mit Cannabis betreffen.

5

b) Die Überschreitung des wirkstoffbezogenen Grenzwertes zur nicht geringen Menge gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG ist im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen, da es sich bei § 34 Abs. 3 KCanG um eine Strafzumessungsregel handelt.

6

c) Dass die Tat Cannabis in nicht geringer Menge zum Gegenstand hat, bedarf auch in Bezug auf den Qualifikationstatbestand des bandenmäßigen Anbaus sowie des Bandenhandels mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG keiner Kennzeichnung in der Urteilsformel, denn dieser setzt stets voraus, dass die Tat eine nicht geringe Menge betrifft.

7

d) Wie sich aus den rechtlichen Ausführungen in den Urteilsgründen zweifelsfrei ergibt, ist die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, dass die Angeklagten W. und G. Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis des S. geleistet haben, was im Urteilstenor keinen Ausdruck gefunden hat. Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend klar.

8

2. Hingegen unterliegt der Einziehungsausspruch teilweise der Aufhebung. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Die Einziehungsentscheidung hat dagegen keinen Bestand, soweit sie ‚das gesamte in dem Behördengutachten des Kriminalwissenschaftlichen und -technischen Instituts des Hessischen Landeskriminalamtes vom 01.03.2020 unter Labor-Asservaten-Nr. aufgeführte ‚Anbau-Equipment‘‘ betrifft.

a) Einziehungsgegenstände müssen in der Urteilsformel so genau bezeichnet werden, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsorgane aus dem Tenor selbst zweifelsfrei erkennbar ist, welche Objekte der Einziehung unterworfen sind. Die Anordnung der Einziehung muss stets aus sich heraus und insbesondere ohne Heranziehung nicht zum Urteil gehörender Dokumente verständlich sein. Daher genügen auch (implizite) Bezugnahmen auf bei den Akten befindliche Asservatenverzeichnisse oder Sicherstellungsprotokolle den rechtlichen Anforderungen nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2024 – 3 StR 368/24 –, juris Rn. 14 mwN).

b) Diesen Anforderungen entspricht die vorstehend im Wortlaut wiedergegebene Tenorierung der Einziehungsentscheidung nicht. Den Urteilsgründen lässt sich eine hinreichende Spezifizierung der Einziehungsgegenstände nicht entnehmen, so dass eine Präzisierung der Urteilsformel durch den Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu BGH, aaO, Rn. 15 mwN) ausscheidet. Zwar ergeben sich einige dem ‚Anbau-Equipment‘ offensichtlich zuzuordnende Gegenstände aus den Urteilsgründen (Abluftrohr, UA S. 10; selbst verlegte Kabel, UA S. 10; Stromverteileranlage mit mehreren Transformatoren, UA S. 10; Stromverteileranlage mit mehreren Transformatoren, UA S. 10; Messstation zur Temperaturregulierung, UA S. 10; professionelle Lüfteranlage, Hochdruckleuchten mit Reflektoren, Abluftschläuche, Bewässerungssystem mit Schläuchen und einem 300-Liter-Wassertank, UA S. 10; aus Holzlatten und Fliegengitter gefertigte Trocknungsanlage von ca. 2 mal 3 Metern, UA S. 10; schwarze Kunststoffwanne mit den Maßen 1,5 mal 1,5 Meter, UA S. 11; Crusher zum Zerkleinern von Haschisch, UA S. 19; teilweise angebrochene Säcke mit Pflanzsubstrat und Pflanzkübel sowie Vielzahl an Lampenschirmen, Elektroinstallationszubehör, Folien, Abluftrohre, Verbindungsstücke und Schläuche, UA S. 24 f.). Im Hinblick darauf, dass in einem Abstellraum der zum Wohnanwesen des Revisionsführers in Oberursel gehörenden Autowerkstatt außer einer – hier nicht relevanten Tüte mit 10 kg Amphetamin – ‚zahlreiches Zubehör zum Betreiben einer Cannabis-Indoorplantage aufgefunden und sichergestellt‘ wurde (UA S. 11, 24), ist jedoch schon nicht auszuschließen, dass die vorbezeichneten Gegenstände nicht das gesamte ‚Anbau-Equipment‘ ausmachen. Die in weiten Teilen nur pauschale Benennung der in den Räumlichkeiten aufgefundenen Objekte in den Urteilsgründen genügt nicht dem Konkretisierungsgebot. Um Schwierigkeiten bei der Zuordnung dieser Gegenstände zu den einzelnen Positionen des im Urteilstenor in Bezug genommenen Behördengutachtens zu vermeiden, wird daher auch die Aufhebung der Feststellungen in Bezug auf diese pauschal benannten Gegenstände beantragt.

c) Die Einziehung von 267 Marihuana-Pflanzen und des Fotoapparats Ricoh CX 2 ist von der Aufhebung der Einziehungsentscheidung nicht betroffen.“

9

Dem schließt sich der Senat an.

ZengSchmidtHerold
ApplZimmermann