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BGH·2 StR 564/25·11.03.2026

JGG § 17: Schuldschwere erfordert Abwägung auch des Unrechtsgehalts bei Sexualdelikt

StrafrechtJugendstrafrechtAllgemeines StrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft griff das jugendgerichtliche Urteil an, das wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes lediglich eine Geldauflage verhängt hatte. Streitpunkt war, ob die Jugendkammer die Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) rechtsfehlerfrei verneint und deshalb Jugendstrafe abgelehnt hatte. Der BGH hob den Rechtsfolgenausspruch auf, weil der Unrechtsgehalt der Tat in der Gesamtabwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden war (Vorbereitung der Tat, zweimalige anale Penetration). Zudem dürfe der (reduzierte) Erziehungsbedarf nicht bei der Schuldschwereprüfung, sondern erst bei der Bemessung einer wegen Schuldschwere verhängten Jugendstrafe maßgeblich sein; die Sache wurde zurückverwiesen.

Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft erfolgreich; Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Schwere der Schuld i.S.d. § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG ist jugendspezifisch anhand einer umfassenden Abwägung aller schuldrelevanten Umstände zu bestimmen, die innere Tatseite steht dabei im Vordergrund.

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Der Unrechtsgehalt der Tat und die gesetzliche Strafandrohung sind auch im Jugendstrafrecht bedeutsam, soweit sie Rückschlüsse auf die innere Tatseite und damit auf die Schuldschwere erlauben; eine Gesamtabwägung darf diese Aspekte nicht ausblenden.

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Bei besonders schweren Taten, zu denen auch gravierende Sexualdelikte zählen können, ist regelmäßig von Schuldschwere auszugehen; maßgeblich ist jedoch das konkrete Tatbild einschließlich Vor- und Nachtatverhalten.

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Der Erziehungsbedarf ist bei der Bemessung einer wegen Schuldschwere verhängten Jugendstrafe vorrangig zu berücksichtigen, nicht jedoch bei der vorgelagerten Beurteilung der Schuldschwere nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG.

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§ 55 Abs. 1 JGG schließt die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil mit Zuchtmitteln/Erziehungsmaßregeln nicht aus, wenn sie statt dessen die Verhängung einer Jugendstrafe erstrebt.

Relevante Normen
§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG§ 55 Abs. 1 JGG§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 JGG§ 301 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Mühlhausen, 18. März 2025, Az: 3 KLs 223 Js 53232/21 jug

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 18. März 2025 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gesprochen und ihn mit einer Geldauflage in Höhe von 450 Euro bei nachgelassener Ratenzahlung belegt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten und unter Berücksichtigung der nach Nr. 156 Abs. 2 RiStBV maßgeblichen Revisionsbegründung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision. Das zuungunsten des Angeklagten betriebene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen begab sich der 14 Jahre und elf Monate alte Angeklagte am 7. Juli 2021 mit der zehnjährigen Geschädigten in einem Schrebergarten in ein gemeinsames „Versteck“. Er durfte zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines früheren Vorfalls im Haushalt der Pflegeeltern der Geschädigten nicht mehr unbeaufsichtigt mit dieser spielen. In dem Versteck hatte der Angeklagte eine Flasche mit einer ölhaltigen Substanz und einen zehn Zentimeter langen Spielzeugstock aus Kunststoff platziert. Auf die Aufforderung des Angeklagten schob das Kind seine Hose herunter. Der Angeklagte erklärte der Geschädigten, dass er den mit Öl eingeriebenen Spielzeugstock in ihren „Po“ einführen wolle. Die Geschädigte erhob keine Einwände. Sodann führte der Angeklagte in Kenntnis des Alters des Kindes zunächst den öligen Spielzeugstock bei dem Kind anal ein. Anschließend drang er nach vorheriger Ankündigung mit seinem Penis ebenfalls anal in die Geschädigte ein. Als diese daraufhin „Stopp“ sagte, ließ der Angeklagte von ihr ab. Beide zogen sich an und verließen das Versteck.

3

Nach Bekanntwerden des Vorfalls musste der Angeklagte seine Pflegefamilie, in der er groß geworden war, verlassen. Er lebte unter den Bedingungen eines besonderen Schutzkonzepts in einer Jugendwohngruppe eines heilpädagogischen Zentrums. Nachdem der Verdacht zweier weiterer Vorfälle aufgekommen war, musste der Angeklagte auch diese Einrichtung verlassen. Er ging im Rahmen einer intensivsozialpädagogischen Einzelbetreuung auf eine circa dreimonatige Wanderschaft. Nach dem Ende der Maßnahme begab er sich freiwillig in eine geschützte Abteilung der Kinder- und Jugendpsychiatrie eines Klinikums in M.

4

Die Jugendkammer hat bei dem Angeklagten im Zuge einer „jugendspezifischen Gesamtabwägung“ keine Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG festgestellt und die Auferlegung einer Geldauflage für erzieherisch ausreichend erachtet. Hierzu hat sie ausgeführt, die Tat des Angeklagten sei in seine Persönlichkeitsentwicklung eingebettet. Dem Andrängen sexueller Wünsche in der Pubertät habe der fehlende sexuelle Kontakt zu gleichaltrigen Mädchen sowie der schambehaftete, verdrängende Umgang mit Sexualität in seiner Pflegefamilie gegenübergestanden. Zudem habe der Konsum von Pornographie das andrängende sexuelle Verlangen verstärkt. Der Angeklagte habe, bedingt durch seine defizitäre kindliche Erziehung und Entwicklung, in seinem damaligen persönlichen Setting noch keine altersgleichen beständigen Kontakte aufbauen können und sein Verlangen auf die Geschädigte projiziert, die für ihn eine zugewandte, aus seiner Sicht mit ihm auf „Augenhöhe“ befindliche Kameradin gewesen sei. Dies sei indes kein Ausdruck einer manifesten, rechtsfeindlichen, empathiefernen Charakterhaltung. Vielmehr sei diese Verhaltensweise als vorübergehendes Stadium in der voranschreitenden Entwicklung determiniert und deswegen nicht unter den Begriff der „schweren Schuld“ zu subsumieren. Selbst wenn man jedoch das Vorliegen der Schwere der Schuld annähme, sei die Verhängung einer Jugendstrafe zur Zeit der Urteilsfindung aus erzieherischen Gründen nicht angezeigt.

II.

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Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist – beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch – zulässig und begründet.

6

1. Die Revision ist wirksam beschränkt. Zwar hat die Beschwerdeführerin unbeschränkt Revision eingelegt und einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt. In ihrer Begründung hat sie indes mit der Sachrüge die fehlerhafte Anwendung des § 17 JGG beanstandet. Nach Auslegung des Inhalts der Revisionsbegründung und unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV (vgl. hierzu nur BGH, Urteile vom 8. Mai 2024 – 5 StR 445/23, Rn. 15, und vom 20. August 2025 – 6 StR 68/25, Rn. 8, jew. mwN) ist das Angriffsziel des Rechtsmittels damit der Rechtsfolgenausspruch; die Feststellungen sind nicht angegriffen.

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2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig. § 55 Abs. 1 JGG steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen. Zwar kann danach eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet wurden, nicht wegen des Umfangs der Maßnahme und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen. Die Vorschrift erfasst jedoch schon nach ihrem Wortlaut nicht die Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft anstelle der Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln die Verurteilung des Angeklagten zu einer Jugendstrafe erstrebt (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 1 Ss 237/97, NStZ-RR 1998, 118; Kölbel, in: Eisenberg/Kölbel, JGG, 26. Aufl., § 55 Rn. 73; MüKo-StPO/Kaspar, 2. Aufl., § 55 JGG Rn. 64; Schatz, in: Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 55 Rn. 61).

8

3. Die Revision ist auch begründet. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht die Bewertung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG durch die Jugendkammer.

9

a) Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Schuldgehalt einer Tat bei der Begehung durch einen Jugendlichen oder Heranwachsenden jugendspezifisch zu bestimmen ist. Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG bemisst sich daher nicht vorrangig nach dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht; in erster Linie ist auf die innere Tatseite abzustellen, also darauf, wieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit des Täters sowie dessen Tatmotivation in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der Unrechtsgehalt der Tat, der auch in der gesetzlichen Strafandrohung zum Ausdruck kommt, ist aber insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die innere Tatseite und damit auf die Schwere der Schuld gezogen werden können (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Februar 2014 – 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407, 408 Rn. 10; vom 20. April 2016 – 2 StR 320/15, BGHSt 61, 188, 191 f. Rn. 11; vom 29. August 2018 – 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358 f.; vom 13. Dezember 2021 – 5 StR 115/21, NStZ 2022, 749, 750 Rn. 13, und vom 2. August 2023 – 2 StR 122/23, NStZ-RR 2023, 390, 391; Beschluss vom 19. November 2009 – 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281, jew. mwN). Welche Bedeutung dabei den einzelnen Zumessungsgesichtspunkten zukommt, hängt vom Einzelfall ab. Das Tatgericht hat dazu eine umfassende Abwägung aller relevanten Umstände vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Juli 2018 – 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729, und vom 1. Dezember 2022 – 3 StR 471/21, NStZ 2023, 428, 429 Rn. 8, jew. mwN).

10

Besonders schwere Straftaten, zu denen neben schweren Gewaltdelikten auch gravierende Sexualdelikte gehören können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102; Beschluss vom 6. Mai 2013 – 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5 Rn. 8), begründen regelmäßig die Schwere der Schuld. Auch insoweit ist jedoch nicht auf die abstrakte rechtliche Einordnung des verwirklichten Straftatbestandes, sondern einzelfallbezogen auf das konkrete Tatbild – einschließlich des Vor- und Nachtatverhaltens – abzustellen, um Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und das Maß seiner persönlichen Schuld zu ziehen (vgl. BGH, Urteile vom 29. August 2018 – 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358 f.; vom 15. Juli 2021 – 3 StR 481/20, NStZ 2022, 753, 754 f. Rn. 25, und vom 2. Februar 2022 – 2 StR 295/21, Rn. 20). Die Schwere der Schuld ist damit mit zunehmendem Alter des Täters modifiziert zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729), so bei der Gewichtung der für die – auf den Tatzeitpunkt bezogenen – Schuldbemessung maßgeblichen jugendspezifischen Gesichtspunkte wie Persönlichkeitsentwicklung und Reifegrad des Täters (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 – 2 StR 295/21, Rn. 20).

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b) Diesen Maßstäben werden die Urteilsgründe nicht gerecht.

12

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es zwar nicht zu beanstanden, dass die Jugendkammer bei der gebotenen jugendspezifischen Prüfung keine besonders schwere Straftat in Form eines gravierenden Sexualdelikts angenommen hat. Die Jugendkammer hat auch zutreffend erkannt, dass der Schuldgehalt der Tat bei dem Angeklagten jugendspezifisch zu bestimmen ist, und hierbei eine „jugendspezifische Gesamtabwägung“ vorgenommen, wobei sie die Tatmotivation des Angeklagten vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsentwicklung in den Blick genommen hat. Die Beschwerdeführerin rügt indes zu Recht, dass die Jugendkammer eine Bewertung des Unrechtsgehalts der Tat in Gänze unterlassen und damit den Maßstab für eine umfassende Abwägung aller relevanten Umstände verfehlt hat. Zur Beurteilung der Strafzumessungsschuld wäre neben zahlreichen strafmildernden Gesichtspunkten in den Blick zu nehmen gewesen, dass der Angeklagte, obgleich er aufgrund eines früheren Vorfalls nicht mehr mit der zehnjährigen Geschädigten unbeaufsichtigt spielen durfte, die Tat konstellierte und den von ihm geplanten sexuellen Übergriff in dem gemeinsamen „Versteck“ vorbereitete. Bei der Tat kam es zu einer zweimaligen analen Penetration des Kindes.

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c) Entgegen der Ansicht der Jugendkammer steht der Verhängung einer Jugendstrafe auch nicht der von ihr rechtsfehlerfrei bewertete – jedenfalls reduzierte – Erziehungsbedarf des Angeklagten entgegen. Nach der geänderten Rechtsprechung ist der Erziehungsbedarf zwar weiterhin auch dann, wenn eine Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG verhängt wird, angesichts des das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedankens bei der Bemessung der Jugendstrafe (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 JGG) vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2025 – 2 StR 21/25, StV 2026, 112, 113 f. Rn. 15, und vom 9. April 2025 – 2 StR 91/25, Rn. 4), indes nicht bei der Beurteilung der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 – 5 StR 205/23, BGHSt 68, 279, 280 ff. Rn. 14 ff.).

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d) Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern. Wenngleich sich die Annahme einer für die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlichen Schuldschwere für die zum Urteilszeitpunkt bereits mehr als dreieinhalb Jahre zurückliegende Tat angesichts der zahlreichen Milderungsgesichtspunkte und der von der Jugendkammer aufgezeigten außergewöhnlich guten Entwicklung des Angeklagten nicht aufdrängt, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei umfassender Beurteilung der Schuldschwere die Verhängung einer Jugendstrafe für erforderlich gehalten hätte.

III.

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Die im Umfang der Anfechtung gebotene Überprüfung des Urteils (§ 301 StPO) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

IV.

16

Der Rechtsfolgenausspruch unterliegt aufgrund der aufgezeigten Wertungsfehler der Aufhebung. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von den Wertungsfehlern nicht betroffen und haben Bestand; ergänzende Feststellungen sind – wie stets – möglich und zur weiteren Entwicklung des Angeklagten auch geboten. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Jugendkammer wird Gelegenheit zur Prüfung haben, ob die Verfahrensdauer – die Anklage datiert vom 4. Juli 2022, der Eröffnungsbeschluss vom 30. August 2022, das Urteil vom 18. März 2025 – bei dem hier betroffenen Jugendlichen Anlass für die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bietet.

MengesZengSchmidt
ApplGrube