BGH: 21 Betrugsfälle als uneigentliches Organisationsdelikt – Teilaufhebung der Einziehung
KI-Zusammenfassung
Die Revision der Angeklagten gegen ein Urteil des LG Frankfurt führt teilweise zum Erfolg. Der BGH fasst 21 rechtsfehlerhaft als Einzeltaten angenommene Betrugsfälle zu einer einheitlichen Tat nach dem uneigentlichen Organisationsdelikt zusammen und ändert den Schuldspruch. Zudem hebt er die Einziehung über einen bestimmten Betrag wegen fehlender Feststellungen zu sichergestelltem Bargeld auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben; Schuldspruch in Teilen geändert, Einzelstrafen und Einziehung über einen Betrag aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Sind die Tatbeiträge einer Beschuldigten nicht einzelnen Taten abgrenzbar, weil sie lediglich dem unveränderten Aufrechterhalten des laufenden Geschäftsbetriebs dienen, sind mehrfach festgestellte Betrugshandlungen nach den Grundsätzen des uneigentlichen Organisationsdelikts als eine Tat im Rechtssinne zusammenzufassen.
Die Revision kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO ändern, wenn die Verteidigung hierdurch nicht in ihren Rechten beeinträchtigt wird und eine wirksame Verteidigung weiterhin möglich gewesen wäre.
Bei der Anordnung der Einziehung nach § 73c StGB muss das Gericht die Möglichkeit berücksichtigen, dass bereits sichergestellte Bargeldbestände der Originaleinziehung nach § 73 Abs. 1 StGB unterliegen; hierzu sind konkrete Feststellungen erforderlich, insbesondere ob Einzahlungen auf ein Justizkonto erfolgt sind.
Feststellungen, die von den festgestellten Rechtsfehlern nicht betroffen sind, bedürfen keiner Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO); das Revisionsgericht kann im Aufhebungsumfang die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, soweit ergänzende Feststellungen erforderlich sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 23. Mai 2024, Az: 5/24 KLs 16/23
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2024
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Bankrotts in Tateinheit mit Untreue in elf Fällen, des Betruges in 21 tateinheitlichen Fällen und der Insolvenzverschleppung schuldig ist,
b) aufgehoben
aa) in den Einzelstrafaussprüchen zu Fall II.4. der Urteilsgründe (Fälle 18 bis 38 der Anklageschrift),
bb) im Gesamtstrafenausspruch und
cc) im Einziehungsausspruch, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen von mehr als 4.376.929,11 Euro angeordnet ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „11 Fällen des Bankrotts, tateinheitlich begangen mit Untreue, 21 Fällen des Betruges sowie Insolvenzverschleppung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.567.629,11 Euro, überwiegend als Gesamtschuldnerin, angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Während die Verurteilung in den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe wegen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue in elf Fällen und wegen Insolvenzverschleppung keinen Bedenken begegnet, erweist sich die konkurrenzrechtliche Bewertung der rechtsfehlerfrei festgestellten 21 Fälle des Betruges (Fall II.4. der Urteilsgründe [Fälle 18 bis 38 der Anklageschrift]) als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Die Annahme, die Angeklagte habe in allen 21 Fällen des Betruges jeweils einen individuellen Tatbeitrag erbracht, findet in den Feststellungen keine Grundlage.
Weil sich die Tatbeiträge der Angeklagten insgesamt auf das unveränderte Aufrechterhalten des Geschäftsbetriebs des Unternehmens mit mehreren Filialen und mehr als 70 Mitarbeitern bezogen, ohne dass ihr Handeln einzelnen Taten abgrenzbar zugeordnet werden kann, sind – wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt – sämtliche 21 Betrugstaten nach den Grundsätzen des uneigentlichen Organisationsdelikts zu einer Tat im Rechtssinne zusammenzufassen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2021 – 2 StR 307/20, NStZ 2022, 232, 234 Rn. 27 mwN [insoweit in BGHSt 66, 219 ff. nicht abgedruckt]).
Der Senat ändert entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch; § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafen im Fall II.4. der Urteilsgründe (Fälle 18 bis 38 der Anklageschrift) und damit auch der Gesamtstrafe zur Folge.
3. Der Einziehungsausspruch hält der revisionsrechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge ebenfalls nur teilweise stand.
Das Landgericht hat bei der Anordnung der Einziehung des – insoweit rechtsfehlerfrei ermittelten – Gesamtwertes der Taterträge aus den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe aus dem Blick verloren, dass bei der Durchsuchung am 3. Mai 2023 im Haus der Angeklagten Bargeld in Höhe von 190.700 Euro gefunden und sichergestellt wurde. Die Strafkammer hätte sich mit der Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass es sich bei dem Geld um Teile der von der Angeklagten am 19. April 2023 entnommenen Bargeldbestände aus den Kassen der Gesellschaft handelte, die nicht der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB, sondern der Originaleinziehung nach § 73 Abs. 1 StGB unterlagen, sofern nicht, wozu Feststellungen fehlen, die Banknoten und Münzen auf ein Justizkonto eingezahlt wurden und damit für eine gegenständliche Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nicht mehr zur Verfügung standen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 – 2 StR 386/24, Rn. 6 f. mwN). In dieser Höhe hebt der Senat den – nicht der gesamtschuldnerischen Haftung unterfallenden – Einziehungsausspruch auf.
4. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil sie von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Weitere Feststellungen können – und müssen, soweit es den sichergestellten Betrag betrifft (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. September 2025 – 2 StR 388/25, Rn. 6) – getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
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