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BGH·2 StR 554/09·09.06.2010

Bestechlichkeit: Tateinheit bei mehreren Vorteilsannahmen

StrafrechtKorruptionsstrafrechtAllgemeines Strafrecht (Konkurrenzlehre)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des LG Frankfurt wegen Bestechlichkeit vor; der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet. Entscheidend war, dass das Landgericht Tateinheit bejahte, weil die Gegenleistungen für drei Unrechtsvereinbarungen teilweise zusammengefasst erbracht wurden. Eine Rechtsfehlerprüfung ergab keinen Nachteil für die Angeklagten.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; Tateinheit bei mehreren Vorteilsannahmen bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Bestechlichkeit (§ 332 StGB) liegt Tateinheit vor, wenn die Gegenleistungen für mehrere Unrechtsvereinbarungen teilweise zusammengefasst oder gemeinsam erbracht werden, sodass die einzelnen Vorteilannahmen eine einheitliche Tat bilden.

2

Für die Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit ist maßgeblich, ob die erbrachten Leistungen hinreichend getrennt den einzelnen Unrechtsvereinbarungen zugeordnet werden können oder ob sie in eine zusammengefasste Leistung münden.

3

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die nachprüfbare Rechtsanwendung der Vorinstanz keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler aufweist; die bloße Rügen von Wertungen rechtfertigt keine erfolgreiche Revision.

Relevante Normen
§ 52 StGB§ 299 StGB§ 332 StGB§ 332 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 30. Juni 2009, Az: 5/12 KLs 12/09 - 7710 Js 203734/06, Urteil

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Hinsichtlich der Anklagevorwürfe 1, 2 und 4 hat das Landgericht zu Recht Tateinheit bejaht, weil die Gegenleistungen auf alle drei Unrechtsvereinbarungen teilweise zusammengefasst erbracht worden sind (vgl. BGHR StGB § 332 Abs. 1 Konkurrenzen 5; BGHSt 47, 22, 29; BGH wistra 2004, 29, 30; wistra 2004, 99, 102).

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Appl Bender