Festsetzung des Gegenstandswerts im Adhäsionsverfahren (Revision) auf 100.000 Euro
KI-Zusammenfassung
Die Vertreterin des Adhäsionsklägers G. beantragt die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit in der Revisionsinstanz nach § 33 Abs. 1 RVG. Das Gericht setzt den Gegenstandswert auf 100.000 Euro fest, da dies dem vom Landgericht zugesprochenen Zahlungsbetrag entspricht. Zuständig ist der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 1 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG); eine vorherige bindende Wertfestsetzung lag nicht vor.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit in der Revision auf 100.000 Euro stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Im Adhäsionsverfahren bestimmt sich der Gegenstandswert für die anwaltliche Vergütung nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers.
Bei Zahlungsansprüchen ist der Gegenstandswert entsprechend dem beantragten und vom Gericht zugesprochenen Zahlungsbetrag festzusetzen.
Ist keine bindende gerichtliche Wertfestsetzung vorhanden, kann der zuständige Berichterstatter den Gegenstandswert in der Revisionsinstanz nach den Vorschriften des RVG festsetzen.
Die Zuständigkeit zur Festsetzung des Gegenstandswerts in der Revisionsinstanz richtet sich nach § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Halbsatz 1 RVG; der Berichterstatter als Einzelrichter ist hierzu befugt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 31. Januar 2024, Az: 2 StR 55/23, Beschluss
vorgehend LG Köln, 10. August 2022, Az: 112 KLs 4/21
Tenor
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Vertreterin des Adhäsionsklägers G. im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird auf 100.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Landgericht hat im Adhäsionsverfahren den Angeklagten P. verurteilt, an den Adhäsionskläger G. 100.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2022 zu zahlen.
Die Vertreterin des Adhäsionsklägers G. hat mit Schriftsatz vom 1. März 2024 beantragt, den Gegenstandswert des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG).
Eine bindende Wertfestsetzung durch das Gericht (§ 32 RVG, § 63 GKG) gibt es bislang nicht.
Für die beantragte Wertfestsetzung ist nach § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Halbsatz 1 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2022 – 6 StR 124/22, NStZ-RR 2023, 31 f. mwN).
Der Gegenstandswert im Adhäsionsverfahren bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers; danach beträgt der Gegenstandswert des G. betreffende Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz entsprechend dem beantragten und ausgeurteilten Zahlungsbetrag 100.000 Euro.
| Appl | |