BGH: Revisionen gegen Urteil des LG Köln als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. August 2022 ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet, da die Nachprüfung der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels; der Angeklagte P. trägt zudem die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger im Revisionsverfahren.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Köln vom 10.08.2022 als unbegründet verworfen; keine Rechtsfehler festgestellt; Kostenentscheidung getroffen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grundlage der Revisionsvorbringen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.
Der Revisionsführer trägt die Darlegungs- und Substantiierungslast, konkret entscheidungserhebliche Rechtsfehler darzulegen; allgemeine oder unspezifische Rügen genügen nicht zur Revisionsbegründung.
Erkennt das Revisionsgericht keine Rechtsfehler, ist eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts zur Entkräftung der Rüge nicht erforderlich und das Rechtsmittel zu verwerfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind von den unterliegenden Beschwerdeführern zu tragen; aus einem Adhäsionsverfahren resultierende besondere Kosten und die den Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen können dem hierfür verantwortlichen Verurteilten auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 10. August 2022, Az: 112 KLs 4/21
nachgehend BGH, 8. Mai 2024, Az: 2 StR 55/23, Beschluss
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. August 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte P. darüber hinaus die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Menges Appl Eschelbach Schmidt Lutz