Revision verworfen: Schuldspruch wegen versuchten Mordes und schwerer räuberischer Erpressung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Gießen ein, mit dem er wegen versuchten Mordes, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde. Streitpunkt war insbesondere die Tatqualifikation und ein möglicher Subsumtionsfehler bei der Nennung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, bestätigt die Feststellungen zur tateinheitlichen versuchten schweren räuberischen Erpressung und hält den Strafausspruch für nicht durch den Zitierfehler beeinträchtigt.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch und Strafausspruch bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Überprüfung des Urteils keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine versuchte schwere räuberische Erpressung kann bereits dann verwirklicht sein, wenn der Täter zur Durchsetzung der Forderung eine Drohung mit einer Waffe vornimmt; das spätere Mitführen oder Einsetzen eines Messers zur Verdeckung ändert an der Tatbestandsverwirklichung nichts, sofern die für die Nötigungswirkung maßgeblichen Handlungen bereits vorlagen.
Ein Subsumtionsfehler in der Auflistung angewandter Strafvorschriften führt nur dann zur Aufhebung, wenn der Strafausspruch auf diesem Fehler beruht; fehlt ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Zitierfehler und der Strafzumessung, bleibt das Urteil bestehen.
Bei der Strafzumessung ist es unschädlich, wenn die Kammer den Strafausspruch dem gemilderten Strafrahmen entnimmt und die konkrete Höhe der Strafe allein anhand tatbezogener Umstände begründet, sofern sich aus der Urteilsbegründung keine durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.
Vorinstanzen
vorgehend LG Gießen, 8. April 2025, Az: 5 Ks 6/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 8. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung ist rechtsfehlerfrei. Die Feststellungen belegen die tateinheitlich verwirklichte versuchte schwere räuberische Erpressung, da der Angeklagte, während er das später eingesetzte Messer mit sich führte, die Nebenklägerin mit einer ungeladenen Schreckschusspistole bedrohte, als er von ihr die Übergabe einer größeren Menge Bargeld und eines Schuldanerkenntnisses forderte.
Soweit die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung davon spricht, der Angeklagte habe sich einer „versuchten schweren räuberischen Erpressung gem. §§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 StGB“ schuldig gemacht, und bei der Liste der angewandten Vorschriften § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zitiert, hat sie zwar übersehen, dass der Angeklagte das Messer nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen nicht zu Nötigungszwecken, sondern erst, wie die Strafkammer ebenfalls zutreffend festgestellt hat, zur Verdeckung der vorausgegangenen und aus seiner Sicht fehlgeschlagenen versuchten schweren räuberischen Erpressung einsetzte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – 5 StR 23/24, NStZ-RR 2024, 147). Der Senat schließt indes aus, dass der Strafausspruch auf dem Subsumtionsfehler beruht. Die Strafkammer hat die Strafe dem gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB entnommen und bei der konkreten Strafzumessung lediglich berücksichtigt, dass der Angeklagte „tateinheitlich drei Straftatbestände […] und dabei zugleich zwei verschiedene Varianten der gefährlichen Körperverletzung“ verwirklichte.
Menges Meyberg Grube
Schmidt Lutz