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BGH·2 StR 549/15·19.01.2017

Vergütung des Pflichtverteidigers: Voraussetzungen für eine Pauschgebühr

StrafrechtStrafprozessrechtVergütungsrecht (RVG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der als Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt beantragte eine Pauschgebühr für die Revisionshauptverhandlung. Das BGH lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 RVG für eine über das gesetzliche Maß hinausgehende Pauschgebühr nicht vorlagen. Die Sache war nicht besonders umfangreich oder schwierig; die Verhandlung dauerte nur eine halbe Stunde und betraf lediglich den Strafausspruch.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger mangels Vorliegens besonderer Schwierigkeit/Umfang abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG ist nur als Ausnahme zu bewilligen, wenn wegen besonderem Umfang oder besonderer Schwierigkeit der Sache oder des Verfahrensabschnitts objektiv eine überdurchschnittliche anwaltliche Leistung erforderlich wird.

2

Bei der Prüfung der Bewilligung einer Pauschgebühr ist allein auf die konkrete Strafsache und deren Umfang sowie die rechtliche Komplexität abzustellen; abstrakte oder allgemeine Hinweise genügen nicht.

3

Eine auf den Strafausspruch beschränkte Revision und eine sehr kurze Revisionshauptverhandlung begründen regelmäßig keinen Anspruch auf eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Pauschgebühr.

4

Der Antragsteller muss substantiiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen, aus welchen konkreten Umständen sich der besondere Umfang oder die besondere Schwierigkeit ergibt.

Relevante Normen
§ 51 Abs 1 S 1 RVG§ 51 Abs 1 S 3 RVG§ 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 19. Oktober 2016, Az: 2 StR 549/15, Urteil

vorgehend LG Darmstadt, 28. August 2015, Az: 100 Js 6470/13 - 2 KLs

Tenor

Der Antrag des Verteidigers, Rechtsanwalt M. aus D. , ihm für seine Tätigkeit als gesetzlich bestellten Verteidiger des Angeklagten für die Revisionshauptverhandlung eine Pauschgebühr zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG für die Bewilligung einer Pauschgebühr liegen nicht vor. Danach ist eine Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, festzusetzen, wenn dies wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache oder des betroffenen Verfahrensabschnitts geboten erscheint. Die Bewilligung einer Pauschgebühr ist ein Ausnahmefall, der nur vorliegt, wenn objektiv eine überdurchschnittliche anwaltliche Leistung erforderlich wird (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 4 StR 267/11, NJW 2015, 2437). Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs, gegebenenfalls auch infolge komplizierter Rechtsfragen, eine zeitaufwändigere, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden ist. Dies war hier nicht der Fall.

2

Die Strafsache hatte - wie sie im zweiten Umlauf nunmehr Gegenstand der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Senat war - keinen besonderen Umfang; das angefochtene Urteil umfasst 15 Seiten. Es ging lediglich noch um eine Revision gegen den Strafausspruch. Die Sache war, wie sich dem Senatsurteil vom 19. Oktober 2016 entnehmen lässt, rechtlich nicht besonders schwer; die Revisionshauptverhandlung dauerte auch lediglich eine halbe Stunde.

VRiBGH Prof. Dr. Fischer istwegen Krankheit an derUnterschrift gehindert. Appl Krehl Appl Bartel Grube

VRiBGH Prof. Dr. Fischer ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert.KrehlBartel
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