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BGH·2 StR 544/11·28.02.2012

Strafurteil: Widersprüchliche Höhe der verhängten Freiheitsstrafe in Urteilsgründen und Urteilstenor

StrafrechtStrafprozessrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte revidierte ein Urteil, in dem der Urteilstenor (3 J. 9 M.) von den Urteilsgründen (3 J. 6 M.) abwich. Der BGH änderte den Strafausspruch zugunsten der niedrigeren in den Gründen genannten Jugendstrafe, da kein offenkundiges Fassungsversehen für eine Berichtigung vorlag. Die übrige Revision wurde verworfen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Die Revision war hinsichtlich der Strafhöhe erfolgreich; die Jugendstrafe wurde auf 3 Jahre und 6 Monate festgesetzt, die weitere Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Weichen Urteilstenor und Urteilsgründe hinsichtlich der Strafhöhe voneinander ab und liegt kein offenkundiges Fassungsversehen vor, kann das Revisionsgericht auf die niedrigere der beiden ausgewiesenen Strafen erkennen.

2

Eine Berichtigung des Urteils nach Maßgabe formeller Korrekturen setzt ein offenkundiges Schreib- oder Versäumnis voraus; ist ein solches nicht ersichtlich, kommt eine Berichtigung nicht in Betracht.

3

Maßgeblich sind die in sich schlüssigen und rechtlich tragfähigen Strafzumessungsgründe; daraus müssen verlässliche Anhaltspunkte folgen, ob die Kammer eine bestimmte Strafe festsetzen wollte.

4

Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann der Revisionsführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels belastet werden (§ 473 StPO).

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 260 Abs 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1, 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Darmstadt, 27. Juli 2011, Az: 200 Js 6763/11 - 10 Ks

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juli 2011 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Jugendstrafe auf drei Jahre und sechs Monate festgesetzt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung, im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil beträgt die verhängte Jugendstrafe drei Jahre und neun Monate, nach den Urteilsgründen (UA S. 24) hingegen nur drei Jahre und sechs Monate. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht, weil - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - den in sich folgerichtigen und rechtlich einwandfreien Strafzumessungsgründen nicht zu entnehmen ist, dass die dort bezeichnete niedrigere Jugendstrafe ohne jeden vernünftigen Zweifel von der Kammer so nicht verhängt werden sollte. Auszuschließen ist aber, dass die Strafkammer eine niedrigere als die in den Gründen genannte verhängen wollte. Der Senat ist daher nicht gehindert, auf die niedrigere von beiden Strafen zu erkennen (Senat, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - 2 StR 194/11 und vom 17. März 2004 - 2 StR 516/03; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, Beschluss vom 1. September 2010 - 5 StR 262/10, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5 mwN) und hat diese, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, selbst festgesetzt.

3

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Beschwerdeführers ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

FischerSchmittEschelbach
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