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BGH·2 StR 543/25·03.12.2025

Revision verworfen: Kein Verstoß gegen auslieferungsrechtliches Spezialitätsprinzip

StrafrechtStrafprozessrechtAuslieferungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Köln ein und rügte für Teiltaten eine Verletzung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Überstellung nicht im Wege der Auslieferung oder unter Bedingungen nach § 72 IRG erfolgte. Ob die Abschiebung mit türkischem Recht vereinbar war, ist für die Spezialitätsbindung ohne Bedeutung; konkrete Anhaltspunkte für Kollusion deutscher Behörden fehlen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Revision gegen das Urteil des LG Köln als unbegründet verworfen; behauptete Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes nicht dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der auslieferungsrechtliche Spezialitätsgrundsatz bindet das Inland nur, wenn die Überstellung im Rahmen eines förmlichen Auslieferungsverfahrens oder unter von dem überstellenden Staat auferlegten Bedingungen erfolgt, die eine Spezialitätsbindung begründen (vgl. § 72 IRG).

2

Ob die Überstellung oder Abschiebung durch ausländische Behörden dem ausländischen Recht entsprach, ist für die Frage der Spezialitätsbindung im Inland grundsätzlich ohne Belang.

3

Behauptungen eines kollusiven Hinwirkens inländischer Behörden auf eine Abschiebung zur Umgehung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens bedürfen konkreter, substanziierter Anhaltspunkte; bloße Vermutungen genügen nicht.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Relevante Normen
§ 72 IRG

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 18. Juni 2025, Az: 101 KLs 4/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das von der Revision für einen Teil der abgeurteilten Taten geltend gemachte Verfahrenshindernis einer Verletzung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes besteht nicht. Wie der vom Oberlandesgericht Köln ermittelte Sachverhalt erweist, auf den die Revision unter Vorlage des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 2. Oktober 2025 (3 OAus 1/25) Bezug nimmt, erfolgte die Überstellung des Angeklagten am 27. Dezember 2024 in die Bundesrepublik Deutschland weder im Wege der Rechtshilfe, noch hatte die Republik Türkei sie an Bedingungen geknüpft (§ 72 IRG). Ob die Abschiebung durch türkische Behörden dem türkischen Recht entsprach, ist für die Frage einer Spezialitätsbindung ohne Bedeutung. Konkrete Anhaltspunkte für das von der Revision behauptete kollusive Hinwirken deutscher Behörden auf eine Abschiebung aus der Türkei in den Herkunftsstaat zum Zweck der Umgehung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens zeigt die Revision weder auf noch sind sie sonst zutage getreten.

Menges Meyberg Schmidt

Lutz Zimmermann