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BGH·2 StR 54/15·18.03.2015

Strafzumessung: Berücksichtigung durch Verfahrenseinstellung ausgeschiedener Taten

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen mehrerer Vergewaltigungen; die Revision hatte hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Kernfrage war, ob das Landgericht bei der Strafzumessung nicht angeklagte oder nach §154 StPO eingestellte Taten zulässig berücksichtigt hat. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das LG unzureichend bestimmte bzw. ungesicherte zusätzliche Taten zur Strafschärfung herangezogen hatte, und verwies die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurück.

Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich des Strafausspruchs stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung über die Strafe an anderes Landgericht zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung kann der Tatrichter gemäß § 46 Abs. 2 StGB auch strafbare Handlungen berücksichtigen, die nicht Gegenstand der Anklage oder nach § 154 StPO eingestellt worden sind, soweit sie für die Täterpersönlichkeit bedeutsam sind und Rückschlüsse auf die Tatschuld erlauben.

2

Nicht angeklagte oder eingestellte Taten sind als Strafzumessungstatsachen prozessordnungsgemäß und hinreichend bestimmt festzustellen; sie müssen zur Überzeugung des Tatrichters feststehen.

3

Der Tatrichter ist bei Feststellung und Bewertung von Strafzumessungstatsachen nicht durch den Anklagegrundsatz gebunden, er hat jedoch die Anforderungen an Bestimmtheit, Feststellung und Begründung zu beachten.

4

Beruht der Strafausspruch teilweise auf der unzulässigen beziehungsweise unzureichend belegten Berücksichtigung nicht angeklagter oder eingestellter Taten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 Abs 2 StGB§ 154 StPO§ 155 StPO§ 264 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 46 Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 14. November 2014, Az: 114 KLs 8/14

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. November 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

3

2. Der Strafausspruch unterliegt hingegen der Aufhebung, weil das Landgericht die durch § 46 Abs. 2 StGB gezogene Grenze zulässiger strafschärfender Berücksichtigung nicht angeklagter Taten überschritten hat.

4

Gemäß § 46 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter bei der Strafzumessung die für und gegen den Täter sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen und dabei namentlich auch sein Vorleben zu berücksichtigen. Insoweit ist er bei der Feststellung und Bewertung von Strafzumessungstatsachen durch den Anklagegrundsatz (§§ 155, 264 StPO) nicht beschränkt und kann daher auch strafbare Handlungen ermitteln und würdigen, die nicht Gegenstand der Anklage bzw. nach § 154 StPO eingestellt worden sind, soweit diese für die Persönlichkeit eines Angeklagten bedeutsam sein können und Rückschlüsse auf dessen Tatschuld gestatten. Allerdings müssen solche Taten - wie jeder für die Strafzumessung erhebliche Umstand - prozessordnungsgemäß und damit hinreichend bestimmt festgestellt werden und zur Überzeugung des Tatrichters feststehen (Senatsurteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, BeckRS 2014, 15068; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 40 f., jeweils mwN).

5

Diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe nicht. Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl hinsichtlich aller Taten und bei der konkreten Strafzumessung "erheblich zulasten des Angeklagten" gewertet, dass es sich "hier nicht um einzelne 'Ausrutscher' bzw. um Einzeltaten handelte", denn der Angeklagte habe "über einen Zeitraum von circa 20 Jahren hinweg den Willen seiner Frau seinen eigenen sexuellen Bedürfnissen" (UA S. 24) untergeordnet. Abgesehen davon, dass der zugrunde gelegte "Zeitraum von circa 20 Jahren" nicht in Einklang mit den Feststellungen der Strafkammer zu bringen ist, wonach es "in den Jahren 1998 bis 2001 ... keinen Übergriff" (UA S. 6) des Angeklagten auf die Nebenklägerin gegeben habe und die Eheleute ab 1993 auch einvernehmlich geschlechtlich verkehrten, bleibt offen, ob, welche und wie viele Straftaten der Angeklagte über die hier abgeurteilten Taten hinaus noch begangen haben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 1991 - 4 StR 138/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 14). Dies lässt eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten besorgen.

6

Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch insgesamt auf den rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht; die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe können deshalb nicht bestehen bleiben.

VRiBGH Prof. Dr. Fischerist an der Unterschriftsleistunggehindert. Krehl Eschelbach Krehl Ott Zeng

VRiBGH Prof. Dr. Fischer ist an der Unterschriftsleistung gehindert.EschelbachOtt
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